Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.10.2019 zum Aktenzeichen 24 U 146/18 entschieden, dass eine Frau für die Beschädigung von zwei Ferraris ihres Nachbarn einstehen muss, da sich durch die Lagerung brennbaren Holzes in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand die Brandfolgen auf die Autos übertragen haben.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.02.2020 ergibt sich:
Die Beklagte hatte am Rande ihres Grundstücks direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem sie Brennholz lagerte. Am 15.02.2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13:00 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge auf dem Grundstück der Beklagten in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses der Beklagten heraus. Am Folgetag gegen 2:00 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der dieser zwei Ferraris untergestellt hatte. Ein Ferrari ist durch Rauchgase verunreinigt worden. Auf den anderen Ferrari tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden.
Mit seiner Klage hatte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Gesamtschaden – insbesondere an Garage und Ferraris – von etwa 35.000 Euro geltend gemacht.
Das LG Hagen hatte die Klage abgewiesen, weil es nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht die Brandursache als bewiesen ansah.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil machte der Kläger geltend, dass der Brand dann nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen – bauordnungsrechtlich gebotenen – Mindestabstand von 3 m eingehalten hätte. Deshalb müsse – meinte der Kläger – die beklagte Nachbarin ihm seinen Schaden ersetzen.
Das OLG Hamm hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 34.939,71 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb – wie sich aus den Feststellungen des vom OLG Hamm angehörten Sachverständigen ergebe – habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und sei es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen. Wenn der Holzunterstand dagegen 3 m von der Garage errichtet worden wäre, wäre zwar auch wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; allerdings hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können.