Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 18.08.2020 zum Aktenzeichen S 41 AS 256/20 entschieden, dass Schüler keinen Anspruch nach dem SGB II auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines iPads haben, um eine sogenannte „iPad-Klasse“ besuchen zu können.
Pressemitteilung des SG Gelsenkirchen vom 26.04.2021 ergibt sich:
Das Gericht ging davon aus, dass schon kein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II gegeben sei. Für die Anerkennung als „laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf“ sei nicht maßgeblich, ob der Bedarf erstmals geltend gemacht wird, und auch nicht, ob er retrospektiv nur einmal geltend gemacht worden ist, sondern ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise nicht nur ein einmaliger Bedarf ist. Hier sei das iPad nur einmal anzuschaffen, sodass ein weiterer Bedarf hinsichtlich eines iPads nach der Anschaffung ausgeschlossen sei.
Auch sei der Bedarf nicht unabweisbar. Es sei dem Kläger möglich, seinen Bildungsgang zu absolvieren ohne ein iPad anzuschaffen. Er könne den gleichen Schulabschluss und die gleiche Qualifikation erlangen, ohne an einer sogenannten „iPad-Klasse“ teilzunehmen. Aus diesem Grunde sei die Anschaffung des iPads auch nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen, sozio-kulturellen Existenzminimums erforderlich. Daher sei die vorliegende Situation auch eine andere als bei Schulbüchern, die für die Teilnahme am Schulunterricht grundsätzlich erforderlich sind.
Außerdem seien ausreichend Einsparmöglichkeiten gegeben. Andere Personen der Bedarfsgemeinschaft gingen einer geringfügigen Beschäftigung nach. Ebenfalls sei es dem, im Jahre 2002 geborenen, Kläger möglich und zumutbar, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, um die Anschaffung des iPads (mit) zu finanzieren.
Das Urteil ist rechtskräftig.