Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 23.09.2021 zum Aktenzeichen 4 A 1073/20 entschieden, dass ein in Regensburg ansässiger Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz einzutragen ist. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 07.10.2021 ergibt sich:
Der Mieterverein (Kläger) hatte beim Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlas-sungsklagengesetz begehrt. Das Bundesamt lehnte den Antrag entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis mit der Begründung ab, der Kläger gewährleiste neben der verbraucherbezogenen Aufklärung keine individuelle Beratung in persönlichen Ge-sprächen, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus allen Verbrauchern zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesamt für Justiz verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen einzutragen. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Bundesamts zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvorausset-zungen nach dem Unterlassungsklagengesetz, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Interessen der Verbraucher in seinem Tätigkeitsbereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zum Erwerb der Ver-bandsklagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz muss ein Verein seit jeher – ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände – im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, sich in seinem Tätigkeitsbereich also an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegensteht. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließ-lichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist, einen solchen Umfang und eine sol-che Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätig-keitsbereich des Vereins merkbar ist. Mietervereine, für die dies zutrifft, werden seit jeher als klassische Verbraucherverbände bzw. -vereine angesehen. Der Kläger hat neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbraucherschaft im Raum Re-genburg eine umfangreiche Beratungstätigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten be-legt, die in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr individuellen persönlichen und telefo-nischen Einzelberatungen seiner Mitglieder besteht. Bei fast 5.000 Mietern als Mitglie-dern, die diese Beratungstätigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, steht die Wirksamkeit der Verbraucherberatung, die für eine größere Anzahl von Verbrau-chern im auf Regensburg und Umgebung beschränkten Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist, außer Frage.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Be-deutung zugelassen.