Das Landesarbeitsgericht Hamm, hat mit Urteil vom 11.01.2022 zum Aktenzeichen 14 Sa 938/21 entschieden, dass wenn der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der Aussage des Betriebsratsvorsitzenden versäumt, dass er sich um nichts weiter kümmern müsse und keine Klage einzureichen brauche, ihm eine nachträgliche Klagezulassung verwehrt ist.
Der Betriebsrat stellt keine objektiv geeignete Auskunftsstelle über die Notwendigkeit einer fristgebunden zu erhebenden Kündigungsschutzklage dar.
Auch ist es nicht gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats, den Arbeitnehmer in Rechtsangelegenheiten individuell zu beraten.