Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2020 zum Aktenzeichen 5 C 5.19 entscheiden, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen sind, die er nach dem BAföG erhält.
Aus der Pressemitteilung des BverwG Nr. 12/2020 vom 27.02.2020 ergibt sich:
Der Kläger besuchte eine höhere Berufsfachschulklasse und erhielt im Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Ausbildungsförderung nach dem BAföG i.H.v. 92 Euro monatlich. Den restlichen Bedarf deckte seine alleinerziehende Mutter ab, bei der er lebte, während sein Vater nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage war. Nachdem der Gesetzgeber ab 01.07.2017 die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem UVG von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres heraufgesetzt hatte, erhielt der Kläger von Juli 2017 bis zu seinem 18. Geburtstag im Oktober 2017 auch Leistungen nach dem UVG i.H.v. insgesamt 660 Euro. Die beklagte Stadt sah diese Leistungen als Ausbildungsbeihilfe an, die auf die gesamte 2017/2018 gewährte Ausbildungsförderung nach dem BAföG ohne Berücksichtigung eines Freibetrages anzurechnen sei. Dementsprechend setzte sie die Ausbildungsförderung für den Kläger herab und forderte ihn zur Erstattung überzahlter BAföG-Leistungen auf.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.
Das BVerwG hat die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung von UVG-Leistungen auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG im Streitfall nicht vor. Die UVG-Leistungen seien Einkommen i.S.d. § 21 BAföG. Es handele sich zwar nicht um Ausbildungsbeihilfen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG), da sie nicht zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung, sondern unabhängig hiervon für den Lebensunterhalt gewährt werden. Unterhaltsvorschussleistungen gehörten nach geltendem Recht aber zu den sonstigen Einnahmen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Denn sie dienten dem Lebensbedarf des Auszubildenden und seien in der Einkommensverordnung zum BAföG (§ 1 Nr. 7) eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfielen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden monatlich 290 Euro anrechnungsfrei blieben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dieser eindeutige gesetzliche Befund könne nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung korrigiert werden. Es lasse sich weder eindeutig feststellen, dass die Nichtanrechnung von UVG-Leistungen bis zur Höhe des Einkommensfreibetrages dem gesetzgeberischen Plan des BAföG zuwiderlaufe, noch in welcher Weise einer etwaigen Planwidrigkeit Rechnung zu tragen wäre, zumal eine nur teilweise Anrechnung wie bei Waisenrente und -geld (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG) durch den Gesetzgeber nicht auszuschließen sei.