Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat zum Aktenzeichen 12 L 454/21 entschieden, dass der als künftiger Präsident des OLG Köln ausgewählte Bewerber, der bisherige Präsident des LG Düsseldorf, ernannt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 29.07.2021 ergibt sich:
Das Auswahlverfahren läuft bereits seit dem 1. Oktober 2018. Gegen die erste Auswahlentscheidung zugunsten des ausgewählten Bewerbers, des Beigeladenen, hatte sich die Antragstellerin, die Präsidentin des Landgerichts Essen, erfolgreich gewandt. Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 20. April 2020, Az. 12 L 1799/19) als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10. September 2020, Az. 1 B 635/20) hatten die Stellenbesetzung im Eilverfahren aufgrund rechtlicher Fehler untersagt.
Mit der dadurch erforderlich gewordenen erneuten Auswahlentscheidung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund neu erstellter dienstlicher Beurteilungen, die für die Bewerber jeweils identische Gesamturteile ausweisen, erneut den Beigeladenen als Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln ausgewählt. Die Antragstellerin hat daraufhin unter Geltendmachung zahlreicher Rechtsfehler wiederum beantragt, dessen Ernennung gerichtlich zu untersagen. Bei rechtsfehlerfreier Auswahlentscheidung sei ihre Eignung und Leistung mindestens ebenso hoch zu bewerten wie diejenige des Beigeladenen.
Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Unter Berücksichtigung eines dem Dienstherrn in der hier gegebenen Konstellation zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, der eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung zur Folge hat, seien keine Rechtsfehler festzustellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.