Der Bundesrat hat am 11.03.2022 den Wirtschaftsplan zum Sondervermögen des European Recovery Program ERP 2022 gebilligt, den der Bundestag am 17.02.2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz, das zugleich Verweisungsfehler in der Strafprozessordnung korrigiert, kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 11.03.2022 ergibt sich:
Mittelstandsförderung
Zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft aus dem ERP-Sondervermögen stehen damit im Jahr 2022 etwa 901 Millionen Euro zur Verfügung. Insbesondere mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sollen dadurch zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt etwa 9,8 Milliarden Euro erhalten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das ERP-Sondervermögen des Bundes geht auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurück. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – vor allem mittelständische Betriebe – und Angehörige freier Berufe werden aus ERP-Mitteln mit zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital gefördert.
Korrektur der Strafprozessordnung
Der Bundestag nutzte das Gesetzgebungsverfahren, um Verweisungsfehler in der Strafprozessordnung zum Richtervorbehalt zu korrigieren – unter anderem zur so genannten Keuschheitsprobe im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie. Diese Verweisungsfehler sind durch ein früheres Gesetzgebungsverfahren mit umfangreichen Änderungen im Strafprozessrecht entstanden, das der 19. Deutsche Bundestag im Juni 2021 kurz vor Ende der Legislatur verabschiedet hatte.
Gesplittetes Inkrafttreten
Der ERP-Wirtschaftsplan soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, die anderen Artikel am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.