Grünes Licht für deutsche Förderung für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung

07. Juni 2021 -

Die Europäische Kommission hat eine verlängerte deutsche Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (mit Ausnahme von mit Stein- und Braunkohle betriebenen Anlagen) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Aus EU-Aktuell vom 04.06.2021 ergibt sich:

Das bis 2026 genehmigte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) wird eine weitere Steigerung der Energieeffizienz, eine bessere Integration des KWK-Stroms in den deutschen Strommarkt und geringere CO2-Emissionen ermöglichen, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die deutsche Regelung wird im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals die Energieeffizienz fördern und zu einer weiteren Verringerung der CO 2-Emissionen beitragen. Im Vergleich zu der bestehenden deutschen Regelung zur Förderung von KWK-Strom werden mit der neuen Regelung neue Kriterien eingeführt, die darauf abzielen, den wettbewerblichen Charakter der Ausschreibungen, über die die Förderung gewährt wird, zu gewährleisten, die Strompreise für die Verbraucher niedrig zu halten und Anreize für die Betreiber von KWK-Anlagen zu schaffen, ihre Anlagen dann laufen zu lassen, wenn die Stromnachfrage besonders hoch ist, das heißt, wenn der Strom am dringendsten benötigt wird.“

Deutschlands Maßnahme

Deutschland hat bei der Kommission seine Absicht angemeldet, im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2020 (KWKG 2020) eine bestehende Beihilferegelung zu verlängern und zu ändern, die darauf abzielt, neue und modernisierte hocheffiziente KWK-Anlagen, den Neu- und den Ausbau energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältenetze sowie den Bau und die Nachrüstung von Wärme- und Kältespeichern zu fördern. Die Kommission hatte die ursprüngliche Beihilferegelung im Rahmen ihres Beschlusses von 2016 zum KWKG 2016 (SA.42393) auf der Grundlage der Beihilfevorschriften genehmigt.

Im Rahmen der Regelung werden die Betreiber von KWK-Anlagen ihren Strom ebenso wie bei der bestehenden Regelung in der Regel auf dem Markt anbieten müssen und die Förderung in Form eines zum Marktpreis hinzukommenden festen Zuschlags erhalten. Eine Ausnahme bilden sehr kleine Anlagen, die Einspeisevergütungen erhalten können.

Die jährliche Mittelausstattung für die Förderung von KWK-Anlagen, Speichern und Fernwärme-/Fernkältenetzen beläuft sich auf 1,8 Mrd. Euro.

Im Vergleich zu der bestehenden Regelung gilt im Rahmen des KWKG 2020 Folgendes:

  • Der Schwellenwert für die mit Blick auf eine Förderung erfolgende Teilnahme von Betreibern an einer Ausschreibung wurde von 1 Megawatt (MW) auf 500 Kilowatt (kW) gesenkt. Dies dürfte den Pool potenzieller Bieter vergrößern und den wettbewerblichen Charakter der Auktionen erhöhen.
  • Angesichts der bei den letzten Ausschreibungen festgestellten geringen Beteiligung wurde die automatische Regel eingeführt, dass die ausgeschriebenen Mengen im Falle einer Unterdeckung angepasst werden, um den wettbewerblichen Charakter der Auktionen zu gewährleisten und die Kosten für Verbraucher und Steuerzahler auf ein Minimum zu begrenzen.
  • Die Zahl der beihilfefähigen Betriebsstunden wurde reduziert, um den Beihilfeempfängern einen weiteren Anreiz zu bieten, Strom in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung dann zu erzeugen, wenn er am dringendsten benötigt wird, d. h. in Zeiten höherer Stromnachfrage.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 geprüft.

Sie stellte fest, dass die Förderung erforderlich ist, um Deutschland bei der Erreichung seiner Energieeffizienz- und Treibhausgasreduktionsziele zu unterstützen.

Ferner stellte sie fest, dass die Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt ist; dies gilt vor allem deshalb, weil ihre Höhe zumeist durch wettbewerbliche Ausschreibungen festgelegt wird. In den Fällen, in denen die Vergütung behördlich festgesetzt wird, beschränkt sich die Beihilfe auf die Erzeugungskosten, die durch die Markterlöse nicht wieder hereingeholt werden können.

Schließlich stellte die Kommission fest, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere ihre positiven Auswirkungen auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als ihre negativen Auswirkungen in Form möglicher Wettbewerbsverzerrungen.

Darüber hinaus hat Deutschland einen detaillierten Plan für die Bewertung des KWKG 2020 durch einen unabhängigen Wirtschaftsexperten ausgearbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern. Deutschland wird die Neuerungen der Regelung und die Effizienz der Maßnahme hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen einer Bewertung unterziehen.

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht, da sie Projekte zur Förderung der Energieeffizienz und zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal unterstützt, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.

Hintergrund

Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Fernkälte fördern. Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, die ehrgeizigen Energie- und Klimaziele der EU zu erreichen und dabei mögliche Kosten für die Steuerzahler und etwaige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt auf ein Minimum zu reduzieren.

In der Energieeffizienzrichtlinie aus dem Jahr 2018 wurde ein EU-weit verbindliches Energieeffizienzziel von mindestens 32,5 Prozent bis 2030 festgelegt. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt: Ab dem Jahr 2050 sollen keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr verursacht werden. Im April 2021 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament vorläufig ein Nettoziel von 55 Prozent für 2030 vereinbart, dass die Grundlage für das Legislativpaket „Fit for 55“ bildet, das im Juli 2021 vorgelegt werden soll.