Das Bundeskartellamt hat die geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Phoenix Group Tochter ADG Apotheken-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Mannheim, und den Apothekendienstleister Noventi Health SE, München, fusionskontrollrechtlich freigegeben.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 21.12.2020 ergibt sich:
Das Gemeinschaftsunternehmen soll perspektivisch eine umfassende digitale Plattform für Gesundheitsdienstleistungen und -produkte betreiben, die neben Kauf und Vorbestellung von rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln bei der Apotheke mittelfristig auch weitere Funktionen wie z.B. Videosprechstunden mit einem Arzt ermöglichen soll.
„Mit der Einführung des E-Rezepts im nächsten Jahr wird es im Bereich des Vertriebs von Arzneimitteln einen erheblichen Innovationsschub geben. Verschiedene Akteure entwickeln momentan digitale Angebote in diesem Bereich. In dieser sensiblen Marktphase achten wir darauf, dass die Märkte offenbleiben und es nicht frühzeitig zu einseitigen Entwicklungen kommt. Insbesondere ist es uns wichtig, dass die stationären Apotheken parallel an mehrere Plattformen angeschlossen sein können und zwischen verschiedenen Angeboten wechseln können. Nicht zuletzt soll es ihnen auch möglich sein, auf gemeinschaftlicher Basis eigene Plattformen zu betreiben“, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts.
Bei Phoenix handelt es sich um einen der bundesweit bedeutendsten Pharmagroßhändler. Noventi ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des Apothekenverbandes FSA e.V. und bietet Branchensoftware und Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen an.
Phoenix und Noventi haben bereits vor dem Zusammenschluss die Apps „deine Apotheke“ bzw. „callmyApo“ angeboten, über die Patienten Arzneimittel in einer Apotheke ihrer Wahl vorbestellen können. Ähnliche Angebote stellen die Apps „Ihre Apotheken“ der Apothekergenossenschaft Noweda, „apora“ von Pro AvO sowie „Meine Apotheke“ dar. Große Versand-Apotheken wie DocMorris und Shop Apotheke ermöglichen bereits seit längerem den Bezug von Medikamenten über das Internet. Nach Presseberichten streben sie ebenfalls die Einbindung von stationären Apotheken in ihre Vertriebssysteme an. Schließlich können auch allgemeine Online-Marktplätze in den Startlöchern für den Vertrieb von Medikamenten stehen, sofern sie die rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllen.
Für eine abschließende kartellrechtliche Bewertung dieser und anderer Apotheken- und Gesundheitsplattformen ist es zu früh. Das hängt auch von der zukünftigen konkreten Ausgestaltung und dem tatsächlichen Betrieb der Plattformen ab. Allerdings begegnet der Umstand, dass die Leistungserbringer auf der Plattform, nämlich die Apotheken, über Noventi gemeinsam eine Plattform (mit-)betreiben, keinen kartellrechtlichen Bedenken. Die Erfahrungen mit Online-Marktplätzen in anderen Bereichen zeigen vielmehr, dass es zur Vermeidung von Abhängigkeiten sinnvoll sein kann, gerade auch den elektronischen Kontakt zum Kunden selbst in der Hand zu behalten.
Ab Januar 2022 ist die Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Ärzte und Zahnärzte bei gesetzlich Versicherten verpflichtend (§ 360 SGB V). Versicherte können wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf das E-Rezept erforderlichen Zugangsdaten durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) entwickelt die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf das E-Rezept ermöglichten, und stellt diese zur Verfügung.