Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 30.04.2020 zum Aktenzeichen 14 L 49/20 entschieden, dass das mit der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ausgesprochene Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800m² Verkaufsfläche vorerst nicht für ein großes Berliner Kaufhaus gilt.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin vom 30.04.2020 ergibt sich:
Nach § 6a Abs. 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020 in der Fassung vom 28.04.2020 Corona-Eindämmungsverordnung dürfen Verkaufsstellen im Einzelhandel unter Einhaltung der Hygieneregeln derzeit nur eine Verkaufsfläche von bis zu 800m² für den Publikumsverkehr öffnen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, die ein Kaufhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 60.000m² betreibt. Sie möchte das gesamte Kaufhaus öffnen und meint unter anderem, die Corona-Eindämmungsverordnung sei nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes bzw. die Wesentlichkeitstheorie. Außerdem sieht sie sich durch die Corona-Eindämmungsverordnung gleichheitswidrig benachteiligt. Sie hält ferner die Beschränkung auf 800m² für willkürlich und unverhältnismäßig.
Das VG Berlin hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben und eine Öffnung der gesamten Verkaufsfläche bei Beachtung der Hygieneregeln vorläufig zugelassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist von einer hier wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin im gleichzeitig anhängigen Klageverfahren auszugehen. Den meisten Einwänden der Antragstellerin sei allerdings nicht zu folgen. So erweise sich die Beschränkung auf 800m² nicht als willkürlich. Da im Bauplanungsrecht ein Einzelhandelsbetrieb ab einer Verkaufsfläche von 800m² als großflächig gelte, sei es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der Corona-Eindämmungsverordnung diesen Wert herangezogen habe. Ab dieser Größe sei typischerweise von einem breiteren Warensortiment und einer höheren Angebotsattraktivität auszugehen, sodass auch mit einem größeren Kundenzustrom zu rechnen sei. Dies zu verhindern, sei wegen der noch nicht beherrschten Pandemie ein legitimes Anliegen des Verordnungsgebers. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich. Die maßgebliche Bestimmung der Corona-Eindämmungsverordnung greife jedoch in gleichheitswidriger Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn dafür, dass Einkaufszentren (sog. Malls) von der Verkaufsflächenbeschränkung ausgenommen seien und Kaufhäuser nicht, sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Malls und Kaufhäuser unterschieden sich nicht im Hinblick auf die Breite ihres Warensortiments und ihre Anziehungskraft auf Kunden, sodass eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.