Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßig

28. April 2021 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat auf die Klage eines französischen Staatsbürgers am 26.04.2021 zum Aktenzeichen 3 K 545/20.KO entschieden, dass die Bundespolizei im Zuge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 an der Landesgrenze zu Frankreich Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einführen und Grenzübergänge schließen durfte.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 15/2021 vom 28.04.2021 ergibt sich:

Im März 2020 entschied das Bundesministerium des Innern, angesichts der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bundesgebiet auf Grundlage des Schengener Grenzkodexes unter anderem an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen sowie den Grenzübertritt nur noch an bestimmten Grenzübergängen zuzulassen. Insgesamt galten diese Maßnahmen bis zum 15. Mai 2020 fort. Das Bundespolizeipräsidium Koblenz wurde im Wege mehrerer Erlasse angewiesen, das zur Umsetzung dieser Maßnahmen Erforderliche zu veranlassen, insbesondere im Rahmen der Grenzkontrollen bei Reisen aus Frankreich ohne triftigen Reisegrund grundsätzlich Einreiseverweigerungen auszusprechen. Dieses ersuchte die zuständigen saarländischen Landesbehörden um Schließung aller nicht zugelassenen Grenzübergänge.

Dem Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, wurde daraufhin Anfang Mai 2020 die Einreise von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck des Einkaufens verweigert. Zudem unternahm er am 15. Mai 2020 den Versuch, den Grenzübergang Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff, den er regelmäßig zur Einreise in das Bundesgebiet nutzt, zu überqueren. Dies war ihm indes infolge der dort noch vorhandenen Absperrung des Grenzübergangs nicht möglich.

Mit seiner am 25. Juni 2020 gegen die Maßnahmen der Bundespolizei erhobenen Klage trug der Kläger vor, die ihm gegenüber alleine aufgrund des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einreiseverweigerung sei mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Denn die von der Beklagten herangezogene Vorschrift setze voraus, dass von dem Unionsbürger selbst eine konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgehe, etwa weil zumindest ein Ansteckungsverdacht vorliege. Jedenfalls aber sei die verdachtsunabhängige Einreiseverweigerung unverhältnismäßig gewesen. Auch die Absperrung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff sei zu Unrecht erfolgt.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Diese sei, so die Koblenzer Richter, zwar trotz der Erledigung der Maßnahmen als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie habe jedoch keinen Erfolg, weil die streitgegenständlichen Maßnahmen rechtmäßig, insbesondere vereinbar mit dem Unionsrecht gewesen seien.

Die Einreisebeschränkung habe wegen einer Gesundheitsgefahr angeordnet werden können. Bei der Bewertung, ob eine solche vorliege, habe die Beklagte einen Beurteilungsspielraum, der angesichts der epidemiologischen Lage im Frühjahr 2020 nicht überschritten worden sei. Zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung sei die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Kläger wohne, besonders kritisch gewesen. Die Maßnahmen hätten gegenüber dem Kläger ergriffen werden dürfen, auch wenn dieser keine Krankheitssymptome gehabt habe. Diesbezüglich stelle sich das Einreiseverbot nicht als unverhältnismäßig dar, da eine Gesundheitskontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle nicht leistbar gewesen sei. Zudem seien im Mai 2020 weder zuverlässige Schnelltestmöglichkeiten noch ausreichende Testkapazitäten im Bundesgebiet vorhanden gewesen, um sämtlichen Einreisenden PCR-Tests zu unterziehen. Überdies sei zu berücksichtigten, dass der Kläger durch die Einreiseverweigerung keine größeren oder gar irreparablen persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten habe, zumal er seine Einkäufe ebenso gut in Frankreich hätte erledigen können. Angesichts der deutlich schlechteren epidemiologischen Lage in Frankreich seien auch die Schließung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff und die Durchführung von Binnengrenzkontrollen rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.