In dem Verfahren des Europäischen Gerichtshof mit dem Aktenzeichen C-507/17 hat der Generalanwalt Maciej Szpunar am 10.01.2019 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung ein Betreiber von Suchmaschinen nicht verpflichtet ist, für eine weltweite Entfernung von Links zu sorgen, sondern dass die Entfernung von Links, die durch den Suchmaschinenbetreiber vorzunehmen ist, auf das Gebiet der Europäischen Union zu begrenzen ist.
Im Mai 2015 hat die Präsidentin der französischen Datenschutzkommission (CNIL) Google aufgefordert zu löschende Links unter Berufung auf das Recht auf Vergessen weltweit zu entfernen. Google weigerte sich. Das Unternehmen beschränkte die Löschung der Links auf das Gebiet der EU. Auch das von Google nach Ablauf der gesetzten Frist ergänzend vorgeschlagene „Geoblocking“ hielt die CNIL für unzureichend. Daraufhin verhängte die CNIL im März 2016 gegen Google eine Sanktion in Höhe von 100.000 Euro. Dagegen klagte Google.
Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar müssen Links nur europaweit gelöscht werden. Der Suchmaschinenbetreiber müsse aber für eine wirksame und vollständige Entfernung der Links sorgen, auch unter Einsatz der Technik des „Geoblocking“.
Laut Szpunar muss das Grundrecht auf Vergessenwerden gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den gesuchten Informationen abgewogen werden. Bei einer weltweiten Entfernung von Links wären die EU-Behörden nicht in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und näher zu bestimmen. Erst recht könnten sie keine Abwägung zwischen ihm und den Grundrechten auf Datenschutz und auf Privatleben vornehmen. Hinzu komme, dass ein solches Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen zwangsläufig je nach seiner geografischen Verortung von Drittstaat zu Drittstaat variiere. Wäre eine weltweite Entfernung von Links möglich, bestünde die Gefahr, dass Personen in Drittstaaten am Zugang zu den Informationen gehindert würden und dass die Drittstaaten im Gegenzug Personen aus den EU-Staaten am Zugang zu den Informationen hinderten.
Szpunar weist aber darauf hin, dass es nicht auszuschließen sei, dass ein Suchmaschinenbetreiber in bestimmten Situationen verpflichtet werden könnte, Links weltweit zu entfernen. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache rechtfertige dies aber nicht.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie gegen Google.