Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschlüssen vom 12.01.2021 zu den Aktenzeichen 1 B 1/21 und 1 B 4/21 entschieden, dass eine Golfübungsanlage in Bad Oldesloe coronabedingt weiterhin geschlossen bleiben muss, aber das Angebot einer integrativen Lerntherapie für Kinder und Jugendliche, die eine sozialrechtliche Eingliederungshilfe enthalten, hingegen erlaubt ist.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 12.01.2021 ergibt sich:
Die Betreiberin einer Golfübungsanlage in Bad Oldesloe hatte beim Kreis Stormarn eine Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung des Landes beantragt. Die wirtschaftlichen Verluste, die sie durch die Schließung erleide, begründeten eine besondere Härte im Sinne der Verordnung. Die Ansteckungsgefahr sei nicht höher als im Alltag.
Das VG Schleswig kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiberin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Sportanlagen nach der Corona-Verordnung zu schließen. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber erlaubtem Sport im Privaten sei nicht gegeben. Die Schließung diene nicht nur der Vermeidung von Infektionen beim jeweiligen Sport selbst, sondern auch allgemein der Reduzierung von Kontakten. Die wirtschaftlichen Verluste, die die Betreiberin schon nicht konkret dargelegt habe, seien keine besondere Härte nur für diese, sondern träfen alle von den Schließungen betroffenen Unternehmen.
In dem zweiten Verfahren stellte das VG Schleswig fest, dass der Antragsteller seine Lerntherapie für Kinder- und Jugendliche auch als Präsenzveranstaltung anbieten darf, soweit es sich um eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Sozialrechts handelt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind solche Leistungen nach der Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Sie seien zwingend notwendige Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, Lerntherapie auch allgemein als Präsenzveranstaltung anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außerschulisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der Corona-Verordnung. Das Verbot, außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen anzubieten, sei auch rechtmäßig. Es diene der Kontaktreduzierung zum Schutz vor Infektionen und sei verhältnismäßig. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht vollständig untersagt. Er könne die Therapie weiterhin online anbieten.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.