Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.3.2024 zum Aktenzeichen 13 U 180/22 entschieden, dass der Lagervertrag zwischen einer Anlagegesellschaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hochsicherheitslagers keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Ohne Kenntnis des kriminellen Vorgehens der Anlagegesellschaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Damit wurde die Berufung des klagenden Anlegers auf Zahlung von gut 250.000 € zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 14/2024 vom 18.03.2024 ergibt sich:
Die Anlagegesellschaft vermarktete Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Strukturvertriebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigentümerstellung. Die Beklagte betreibt u.a. ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung von Wertsachen, in welchem die Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit den Anlageverträgen Gold einlagerte.
Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde Ende 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 250.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte hafte dem Kläger nicht auf Schadensersatz. Aus dem Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Anlagegesellschaft könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung habe ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden; der Vertrag entfalte keinen Drittschutz. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seien ebenfalls nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte gewusst habe, dass insgesamt (viel) zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden gewesen sei noch, dass sie die Geschäftsbedingungen, die den Anlagern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hätten, gekannt habe. Dies gelte auch für eine Werbung der Anlagegesellschaft mit der „Insolvenzfestigkeit“ der Anlage im Fall ihrer Insolvenz.
Als bloße Lagerhalterin sei die Beklagte grundsätzlich zu keinen Recherchen hinsichtlich der Geschäftsmodelle ihrer Kunden wie der Anlagegesellschaft verpflichtet gewesen.
Es sei auch nicht feststellbar, dass sich die Beklagte einer Kenntnis von deren kriminellen/sittenwidrigen Handlungen im Sinne eines gewissenlosen oder eines grob fahrlässigen Verhaltens bewusst verschlossen habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof beantragen.