Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 08.09.2020 zum Aktenzeichen 14 K 3555/16 die Stadt Gladbeck auf die Klage zweier Anwohner der B 224 dazu verpflichtet, über den Antrag der Kläger, aus Lärmschutzgründen Verkehrsregelungen zu treffen, erneut zu entscheiden.
Aus dem Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2020 ergibt sich:
Solche Regelungen verlangen die Kläger für die Essener Straße (B 224) im Bereich ihrer in Gladbeck-Butendorf gelegenen Grundstücke zwischen dem Anschluss an die Bundesautobahn 2 und der Kreuzung mit der Bohmert-/Phönixstraße.
Das VG Gelsenkirchen hat die Stadt Gladbeck dazu verpflichtet, über den Antrag der Kläger erneut zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erreicht die durch den Fahrzeugverkehr auf der Essener Straße unstreitig verursachte Lärmbelastung an den Wohnhäusern der Kläger ein Ausmaß, welches die Stadt Gladbeck verpflichtet, eine Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Die Entscheidung, aufgrund der Funktion der Essener Straße als Bundesstraße keine Maßnahmen zu ergreifen, sei nicht ausreichend begründet und könne daher keinen Bestand haben.
Die Stadt Gladbeck werde bei ihrer erneuten Entscheidung die in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweise des Gerichts zu berücksichtigen haben. Danach kämen als mögliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen in Betracht. Das von den Klägern angestrebte Nachtfahrverbot für LKW scheide nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dagegen eher aus, da für die Stadt Gladbeck keine Möglichkeit bestehen dürfte, die B 224 in Gladbeck für LKW-Verkehr zu sperren und den Lkw-Verkehr weiträumig umzuleiten. Der Verkehr müsste sich dann den Weg durch die Wohngebiete in Gladbeck suchen. Soweit die Kläger erreichen wollten dass das Land NRW weiträumige Hinweise zur Verkehrslenkung – insbesondere von Lkw – auf den umliegenden Autobahnen einrichtet, hatte die Klage keinen Erfolg.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster gestellt werden.