Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2018 zum Aktenzeichen 6 C 2.17 entschieden, dass auch Kreisverbände der NPD einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse haben.
Die Bundesverwaltungsrichter stellten fest, dass wenn die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit bietet, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, so darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern.
Geklagt hat ein Kreisverband der NPD, der ein nicht rechtsfähiger Verein ist, der am Rechtsverkehr teilnimmt.
Der Anspruch des NPD-Kreisverbandes auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitert nicht daran, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt. Eine solche Partei kann zwar gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern. Der Gleichbehandlungsanspruch ist zudem nicht wegen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz ausgeschlossen. Eine Identifizierung des NPD-Kreisverbandes und der für sie handelnden Personen ist ihr möglich.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. der kanzlei JURA.CC vertritt Parteien, Fraktionen und Abgeordnete im Parteienrecht, Fraktionsrecht und Abgeordnetenrecht.