Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.04.2018 zum Aktenzeichen 11 K 216.17 entschieden, dass Gigaliner (besonders lange und schwere Lastkraftwagen) weiterhin auf manchen Bundesstraßen befahren dürfen.
Gigaliner stehen in der Kritik, weil sie aufgrund ihrer Länge den Straßenverkehr gefährden, wegen ihres Gewichts die Straßen schädigen und wegen ihres Schadstoffausstoßes die Umwelt belasten.
In einem Versuchszeitraum, der verlängert wurde, wird es den Speditionen erlaubt, mit Gigalinern manche Bundesstraßen zu befahren.
Geklagt hatte eine Umweltvereinigung, da man dort eine Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße befürchtete.
Umweltvereine besitzen ausnahmsweise ein Klagerecht für die Allgemeinheit (sogenannte Popularklage), wenn sie geltend machen, dass Umweltbelange betroffen sind.
Die Richter sahen die Klage des Umweltvereins für zulässig an, jedoch nicht für begründet.
Die Richter wiesen die Klage als unbegründet, ab, da der Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen. Die Richter billigten den Behörden „einen weiten Umsetzungsspielraum“ zu.
Das Verwaltungsgericht hat aber sowohl die Berufung, als auch die Sprungrevision zugelassen, so dass davon auszugehen ist, dass in diesem Rechtsstreit noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde. Der Umweltverein jedenfalls will erst einmal die Urteilsbegründung der Richter abwarten und dann entscheiden ob und wie es den Rechtsstreit fortführt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht und Umweltrecht!