Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 22.05.2020 zum Aktenzeichen 5 TaBV 15/18 auf die Anträge der IG Metall, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sowie der obersten Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ seit dem 21.04.2015, kurz nach dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014, nicht mehr tariffähig ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Hamburg vom 25.05.2020 ergibt sich:
Ist eine Gewerkschaft nicht tariffähig, kann sie mit Arbeitgebern keine Tarifverträge über Arbeitsbedingungen schließen, die unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten, also nicht für ihre Mitglieder. Wann eine Gewerkschaft tariffähig ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, sondern der Auslegung durch die Gerichte überlassen. Das BAG verlangt hierfür vor allem ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht, also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler in einem nicht unbedeutenden Teil des von der Gewerkschaft beanspruchten Zuständigkeitsbereichs. Die DHV wurde 1950 als „Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder, zuletzt durch die Satzung 2014. Kümmerte sich die DHV zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen, darunter Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen. Ihre Tariffähigkeit war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Auch das vorliegende Verfahren beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit seit mehreren Jahren. Es lag bereits dem BAG zur Entscheidung vor, das es mit bindenden Vorgaben an das LArbG Hamburg zurückverwiesen hat.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das LArbG Hamburg nunmehr ermittelt, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5% der Bereiche bei gemittelt 2,23% und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6%. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 habe das Landesarbeitsgericht nicht feststellen können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die DHV kann dagegen Rechtsbeschwerde beim BAG einlegen.