Das Finanzgericht Düsseldorf hast am 21.04.2021 zum Aktenzeichen 4 K 1154/20 Erb entschieden, dass die Erbschaftsteuerbegünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen und eines Familienheims vom Erben auf einen Dritten übergehen können, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird.
Aus dem Newsletter des FG Düsseldorf vom 10.06.2021 ergibt sich:
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung setzt dieser Begünstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Dies hat unser 4. Senat mit Urteil vom 21.04.2021 entschieden:
Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörten u.a. eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13c ErbStG gewährt. Weiterhin kam für eine nach dem Erbfall vom Kläger bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.
Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder im Jahr 2018 eine Vereinbarung. Der Bruder übertrug dem Kläger den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke wurden zwischen den Brüdern aufgeteilt. Anschließend beantragte der Kläger beim Finanzamt eine Änderung seiner Erbschaftsteuerfestsetzung. Nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für das Betriebsvermögen und das Familienheim statt bisher zu 50 % in vollem Umfang zu gewähren.
Das Finanzamt lehnte eine Bescheidänderung ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah – also innerhalb von sechs Monaten – nach dem Erbfall erfolge. Im Streitfall seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Zeitablauf von etwa drei Jahren dem Übergang der Erbschaftsteuerbegünstigungen vom Bruder auf den Kläger nicht entgegensteht. Die Richter führten aus, dass das Gesetz keine Frist enthalte, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe.
Im Streitfall sei der für einen Begünstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung – etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen – erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.
Bei der Neuberechnung der Erbschaftsteuer wird das Finanzamt auch die Steuerbefreiung für ein Familienheim in vollem Umfang zu berücksichtigenen haben. Der Senat hielt es für unschädlich, dass der Bruder die persönlichen Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung nicht erfüllte. Entscheidend sei, dass er dem Kläger abstrakt begünstigungsfähiges Vermögen übertragen habe und der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfülle.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig.