Der Gesetzentwurf zur Reform des Körperschaftssteuerrechts der Bundesregierung ist in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 03.05.2021 auf geteiltes Echo gestoßen.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 590 vom 04.05.2021 ergibt sich:
Während einige Experten das geplante Optionsmodell als Schritt zu gleicher Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften ausdrücklich lobten, kritisierte unter anderem die Deutsche Steuer-Gewerkschaft das Vorhaben als zu kompliziert (BT-Drs. 19/28656 – PDF, 829 KB).
Zur Stellungnahme standen daneben drei Anträge der FDP-Fraktion zur Unternehmensbesteuerung („Gestärkt aus der Krise hervorgehen – Gewerbesteuer reformieren“, BT-Drs. 19/28770 – PDF, 467 KB), („Thesaurierungsbegünstigung modernisieren“, BT-Drs. 19/28766 – PDF, 502 KB), („Niedrigbesteuerungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf international wettbewerbsfähiges Niveau absenken“, BT-Drs. 19/27818 – PDF, 250 KB).
Kern des Gesetzes ist die Einführung eines Optionsmodells: Personengesellschaften sollen künftig ein Wahlrecht haben, sich der Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer zu unterwerfen. Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen international tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft. Bislang werden Personengesellschaften bei der Einbehaltung von Gewinnen (Thesaurierung) steuerlich häufig benachteiligt. Die Regelungen sind – gegenüber denen für Kapitalgesellschaften – zu kompliziert. Hier soll das Optionsmodell ansetzen.
Auch das Umwandlungsrecht soll modernisiert werden. Es ermöglicht nationalen und multinationalen Unternehmen, ihre Struktur steuerneutral an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Außerdem soll der Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Behandlung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen verringert werden.
Für den Gesetzentwurf sprach sich Joachim Schiffers von der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen aus. Die Option sei ausdrücklich zu befürworten. Sie sei ein wesentlicher Schritt hin zu einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung. Die aktuell vergleichsweise hoch belasteten Personengesellschaften erhielten die Möglichkeit, die gleiche Belastung wie die von Kapitalgesellschaften zu erreichen. Positiv sei, dass kein neues Besteuerungssystem geschaffen, sondern das bestehende System der Kapitalgesellschaften für bestimmte Personengesellschaften nutzbar gemacht würde. Nachteile für thesaurierende Personengesellschaften würden abgebaut.
Auch Daniela Kelm vom Institut der Wirtschaftsprüfer bewertete das Optionsmodell positiv. Dadurch könnten potenzielle Nachteile der Personengesellschaftsbesteuerung im Einzelfall beseitigt werden. Vor allem Nachteile deutscher Personengesellschaften im internationalen Bereich könnten gemindert und ihre Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden. Sie empfahl für Personengesellschaften, für die eine Option nicht in Frage kommt, die Vorschrift der Thesaurierungsbegünstigung (Paragraf 34a EStG) zu ändern, der Anwendungsbereich müsse zielgerichteter und praxisgerechter sein.
Dagegen bestehen für Johanna Hey von der Universität zu Köln Zweifel, ob das vorgeschlagene Optionsmodell attraktiv ist. Es stehe in Konkurrenz zur Thesaurierungsbegünstigung. Der Gesetzentwurf gebe keine Antwort auf die bestehenden Defizite bei diesem Weg. Hey empfahl eine grundlegende Neuordnung der Strukturen des Unternehmensteuerrechts, die auch eine Reform der Gewerbesteuer beinhalten sollte. Das sei ein großes Vorhaben, das nicht in aller Schnelle geklärt werden könne.
Kritisch bewertete auch Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie den Gesetzentwurf. Sie kritisierte unter anderem die Eile, mit der das Modell umgesetzt werden soll. Negativ bewertete sie auch, dass die Einführung einer Option allein für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften viele Unternehmen vor allem des Mittelstands außen vor lasse – Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Dafür gebe es keine Gründe. Zudem empfahl sie eine Verbesserung der Thesaurierungsrücklage. Die Rücklage würde derzeit nur von 6.000 Unternehmen genutzt. Die praktische Anwendbarkeit müsste erhöht werden. Sie empfahl dazu unter anderem, die von den Betrieben gezahlten Ertragsteuern nicht als Gewinnentnahme zu deklarieren. Die geplante Einlagelösung bei Mehr- und Minderabführungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft bewertete sie besonders negativ. Sie könnte zu hohen Belastungen für Unternehmen führen und stelle keine Vereinfachung dar.
Nach Einschätzung von Carsten Rothbart vom Zentralverband des Deutschen Handwerks würden nicht sehr viele kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks von der Option Gebrauch machen. Das Körperschaftsteuersystem sei für diese möglicherweise zu aufwändig. Er plädierte dafür, die Thesaurierungsbesteuerung weiterzuentwickeln, dies sei ein bewährtes Instrument.
Lorenz Jarass von der Universität Regensburg bezeichnete die geplante Körperschaftsteueroption als „Beschäftigungsprogramm für Steuerberater“, sie sei viel zu kompliziert. Aus seiner Sicht sollte der § 34a EStG reformiert werden: Auf den thesaurierten Gewinn solle die Personengesellschaft Gewerbesteuer bezahlen und zusätzlich ohne Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer pauschal 15 Prozent Einkommensteuer, die aber nicht als Ausschüttung gelten soll. Die Reform erfordere keine Systemänderung wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Thomas Eigenthaler von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft kritisierte die geplante Option ebenfalls deutlich. Der Entwurf verkompliziere die Rechtsmaterie und sei rudimentär. Absehbar seien zahlreiche nötigen Anwendungsschreiben. Zudem sei das Optionsmodell nicht nötig, mit dem § 34a EStG gebe es bereits ein wirkungsvolles Instrument. Besonders folgende Punkte hob er hervor: Die Vorlaufzeit sei zu kurz, die Verwaltung müsse sich vorbereiten können, die Einführung müsse um mindestens ein Jahr verschoben werden. Zudem sei im Entwurf die Anwendung der Option ohne Frist vorgesehen, was zu erheblichen Problemen in der Finanzverwaltung führen werde. Auch die Form des Antrags sei bislang völlig offen.