Angesichts der andauernden Auswirkungen der Pandemie auf Studium, Lehre und Forschung hat das Berliner Abgeordnetenhaus am 22.04.2021 das Zweite Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie für den Hochschulbereich beschlossen.
Aus der Pressemitteilung der Senatskanzlei Berlin vom 26.04.2021 ergibt sich:
Mit diesem werden die im September 2020 verabschiedeten gesetzlichen Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende und Wissenschaftler*innen an Berliner Hochschulen erweitert.
Sie betreffen die folgenden sechs wesentlichen Punkte:
- Juniorprofessuren und andere Professuren mit einer befristeten Laufzeit können auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden.
- Für Promotionen mit einer festgelegten Dauer und damit einhergehenden Bearbeitungsfristen wird das Sommersemester 2021 wie auch die zwei vorherigen Semester nicht angerechnet.
- Das Sommersemester 2021 zählt nicht als Fachsemester für Prüfungsfristen, die in Prüfungsordnungen festgelegt sind.
- Auch für das Sommersemester 2021 gilt, dass Studierende nicht bestandene Prüfungen wiederholen können und die Prüfungsversuche als nicht unternommen gelten.
- Für die Durchführung digitaler Prüfungen erforderliche datenschutzrechtliche Grundlagen können Hochschulen in den jeweiligen Rahmenstudien- und prüfungsordnungen verankern. Die Zulässigkeit digitaler Prüfungen wurde bereits gesetzlich verankert.
- Die Bearbeitungsfristen für Haus- und Abschlussarbeiten im Sommersemester 2021 sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage durch die Hochschulen angemessen zu verlängern, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.