Die Bundesregierung hat am 24.03.2021 den Gesetzentwurf zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes beschlossen, mit dem eine Kronzeugenregelung eingeführt werden soll.
Aus der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 24.03.2021 ergibt sich:
Der Gesetzentwurf ist durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erarbeitet worden.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Doping hat ganze Sportarten an den Rand des Abgrunds gebracht. Das Anti-Doping-Gesetz ist ein deutliches Zeichen des Rechtsstaats für einen sauberen und fairen Sport. Aber die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass wir weitergehen müssen: Wir schaffen eine spezifische Kronzeugenregelung, um Insider zu ermutigen, Doping offenzulegen. Wir brauchen diesen sichtbaren Anreiz, um den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen in diesem abgeschotteten Bereich zu erleichtern.“
Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Mit der Kronzeugenregelung wollen wir die Schattenwelt des Sports genauer ausleuchten. Sport lebt von fairem Wettbewerb und darf nicht durch unfaire Einflussnahme sabotiert werden. Das neue Anti-Doping-Gesetz setzt Anreize für Hinweisgeber mit den Behörden zu kooperieren, um den Dopingsumpf auszutrocknen.“
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Doping ist nicht nur unfair, es gefährdet auch die Gesundheit. Deshalb ist es richtig, mit der Kronzeugenregelung einen weiteren Anreiz zu schaffen, um gegen das abgeschottete Dopingsystem vorzugehen. Wer mithilft, das kriminelle System hinter dem Doping aufzudecken, sollte milder bestraft werden.“
Bei Ermittlungen in Doping-Fällen sind die Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen. Meist handelt es sich um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Insiderinformationen ermittelt werden kann. Das Ziel ist, einen sichtbaren Anreiz für Täterinnen und Täter zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben. Es soll, in Anlehnung an § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe eingeführt werden.
Mit dem Anti-Doping-Gesetz wurde im Dezember 2015 erstmalig eine Strafbarkeit für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler geschaffen, die Dopingmittel oder Dopingmethoden anwenden, um sich Vorteile in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Ihnen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafen. Die gewerbsmäßige Herstellung oder der Handel mit Dopingmitteln ist ebenso wie die Abgabe an Jugendliche ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Weitere Informationen
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes (PDF, 173 KB)
Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen (2 MB)