Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat Stellung genommen zum Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge, zu welchem am 03.03.2021 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages stattfindet.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 03.03.2021 ergibt sich:
Wer einen Handy-, Fitness- oder anderen Verbrauchervertrag abschließt, befinde sich gegenüber dem Anbieter meist in einer deutlich schwächeren Position. Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ soll dies geändert werden. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, findet der Deutsche Anwaltverein (DAV) – der Gesetzentwurf macht manche Dinge aber unnötig kompliziert.
Der Entwurf sieht unter anderem Änderungen bei der automatischen Vertragsverlängerung vor. „Bei einer Verlängerung von drei Monaten bis zu einem Jahr sollen die Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen. Diese Regelung ist jedoch nicht notwendig – die automatische Vertragsverlängerung ist bei neu abgeschlossenen Verträgen bereits auf ein Jahr beschränkt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Bereska, Vorsitzender des Zivilrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Dr. Bereska hält eine weitere Regelung des Entwurfs für nicht praxistauglich: Bei Verträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr soll Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig eine Alternative angeboten werden. Die Unternehmen sollen ihnen einen einjährigen Vertrag über die gleiche Leistung zu einem Preis offerieren, der monatlich im Schnitt maximal 25 Prozent teurer als der länger laufende Vertrag ist. „Es ist nicht erkennbar, woher die 25 Prozent-Grenze kommt“, moniert der Zivilrechtsanwalt. Gerade das Verbraucherrecht sollte nachvollziehbar sein, damit jeder Verbraucher es leicht verstehen und anwenden kann. „Insgesamt gibt es nach wie vor kein echtes Bedürfnis für die vorgesehene Änderung. Die aktuelle Regelung ist klar, handhabbar und einfach“, fügt Dr. Bereska hinzu. Derzeit beträgt die maximale Laufzeit von Verbraucherverträgen zwei Jahre.
Dass die Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat reduziert wird, begrüßt der DAV hingegen: „Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Frist von drei Monaten für die Unternehmen notwendig sein sollte“, erklärt der Zivilrechtsanwalt.
Des Weiteren regelt der Entwurf die Haftung beim Verkauf von Second-Hand-Gegenständen. Demnach können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Unternehmen nur für eine gewisse Zeit, aber mindestens für ein Jahr, für einen Mangel haftet. Diese Regelung begrüßt der DAV ebenfalls, weil sie das Gewährleistungsrisiko überschaubar hält. Dies dient der Verkehrsfähigkeit gebrauchter Gegenstände und damit der Nachhaltigkeit generell. Für Verbraucher und Unternehmer schafft diese Regelung zudem Rechtsklarheit.