Das Oberlandesgericht Dresden hat am 09.11.2020 zum Aktenzeichen 23 Ss 620/20 (Z) entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens mit dem Gerät TraffiStar S 350 auch ohne nachträgliche Überprüfbarkeit verwertet werden darf.
Aus der Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 38/2020 vom 25.11.2020 ergibt sch:
Ein Pkw-Fahrer wandte sich gegen ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er war der Ansicht, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar. Dabei stützte er sich auf eine Entscheidung des VerfGH Saarbrücken, die auch in den Medien für viel Aufsehen gesorgt hatte. Sie hatte Betroffenen Hoffnung gemacht, sich gestützt darauf, erfolgreich gegen Bußgeldbescheide eines bestimmten Messverfahrens wehren zu können. Nachdem der VerfGH Saarbrücken im Juli 2019 entschieden hatte, dass die Fotos der Blitzer vom Typ TraffiStar S 350 als Beweise für ein Bußgeldverfahren nicht zulässig seien (Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17), beschäftigte eine Vielzahl von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland. Nun lag dem OLG Dresden ein solcher Fall zur Entscheidung vor. Streitpunkt war auch hier die Frage, ob die mit einem standardisierten Messverfahren unter Verwendung des Messgeräts TraffiStar S 350 gewonnenen Messergebnisse wegen der erfolgten Löschung oder Nichtspeicherung von sog. Rohmessdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und die Verwendung der Messergebnisse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Als Grund dafür wird angeführt, dass durch das Fehlen der Rohmessdaten eine Befundüberprüfung und eine Plausibilisierung unmöglich seien.
Das OLG Dresden hat sich der – soweit ersichtlich – außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig. Die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung berühre bei einem ordnungsgemäß angewandten standardisierten Messverfahren weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den Anspruch auf eine effektive Verteidigung.