Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteilen vom 26.06.2019 zum Aktenzeichen Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi) und Ss Rs 13/18 (28/18 OWi)entschieden, dass eine mit Zusatzzeichen „Montag bis Freitag, 7 bis 17 h“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auch an gesetzlichen Feiertagen beachtet werden muss und zwar auch dann, wenn an dem Schild noch das Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht wurde und es vor einer Schule steht.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 50/2019 vom 23.12.2019 ergibt sich:
Das Amtsgericht hat gegen den betroffenen Autofahrer, der 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h fuhr, eine Geldbuße von 35 Euro festgesetzt. Festgestellt wurde der Geschwindigkeitsverstoß an einem Ostermontag „in Höhe der Schule“. Die Anordnung, 30 km/h zu fahren, galt von „Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr“. Zusätzlich war das Zeichen „Kinder“ angebracht. Gegen die Geldbuße wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er geltend macht, die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe wegen des Zusatzzeichens und des angebrachten Schildes „Vorsicht Kinder“ am Ostermontag wegen des fehlenden Schulunterrichts nicht gegolten.
Das OLG Saarbrücken hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Januar 2018 als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gilt die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen Feiertag handele. Auch das Zeichen „Kinder“ ändere daran nichts. Es liege im Interesse der Verkehrssicherheit, es nicht jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu überlassen, zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch am gesetzlichen Feiertag gelte oder nicht. Der Straßenverkehr erfordere einfache und klare Regeln. Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, müssten im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.