In der Bundesrepublik Deutschland werden an Kindern, die nicht mit eindeutigem Geschlecht zur Welt kommen, immer noch geschlechtsverändernde Operationen vorgenommen, die medizinisch nicht notwendig sind.
Betroffene und ihre Verbände sowie nationale, europäische und internationale Organisationen kritisieren diese Praxis seit Jahren und fordern die Einführung eines Verbots geschlechtsverändernder Operationen im Kindesalter.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode sieht vor, gesetzlich klarzustellen, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig sind“.
Zugleich darf aber die wachsende Selbstbestimmung der Kinder, zu deren Schutz das Verbot dienen soll, nicht übersehen werden.
Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll ein Verbot geschlechtsverändernder operativer Eingriffe an Kindern geregelt werden.
Er stellt klar, dass Eltern grundsätzlich nicht in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes einwilligen können, wenn dieser Eingriff zu einer Änderung des biologischen Geschlechts führt.
Aus Gründen des Kindesschutzes sollen davon alle operativen Eingriffe erfasst werden, die eine Änderung des männlichen, weiblichen oder intergeschlechtlichen Erscheinungsbildes eines Kindes in ein jeweils anderes bewirken.
Ausnahmsweise ist die Einwilligung der Eltern zulässig, wenn der Eingriff erforderlich ist, um eine Lebensgefahr oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Kindes abzuwenden.
Die Einwilligung bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht.
In Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des geistig und sittlich reifer werdenden Kindes sieht der Entwurf darüber hinaus vor, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, mit Genehmigung des Familiengerichts in einen operativen geschlechtsverändernden Eingriff, der der Einwilligung seiner Eltern entzogen ist, einwilligen kann.
Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Kind einwilligungsfähig ist, auch seine Eltern in den Eingriff einwilligen und die Entscheidung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die Regelung führt zugleich dazu, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe nach allgemeinen Vorschriften strafbar sind, wenn sie nicht im Einzelfall genehmigt werden.