Geschäftsunfähige Frau muss Notar bezahlen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.02.2025 zum Aktenzeichen IV ZB 37/24 entschieden, dass eine geschäftsunfähige Frau einen Notar trotz Geschäftsunfähigkeit bezahlen muss.

Eine Frau, die aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage ist, Verträge oder rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, hegte den Wunsch, ihren ehemaligen Bankberater zu adoptieren und ihn als ihren Alleinerben einzusetzen. Die Herausforderung dabei bestand darin, dass der Notar, den sie für diese Angelegenheit konsultierte, ihre Geschäftsunfähigkeit nicht akzeptierte und somit auch keine Bedenken gegen die Umsetzung ihres Vorhabens hatte. Trotz dieser Situation war die Frau verpflichtet, die Honorare des Notars zu entrichten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Regelungen zur Geschäftsunfähigkeit nicht auf Notare anwendbar sind.

Im weiteren Verlauf zog die Frau, nachdem sie zuvor intensiv über ihr Vorhaben nachgedacht hatte, ihren Plan letztendlich zurück. Der Notar stellte für seine Dienstleistungen eine Gebühr von insgesamt 3.500 Euro in Rechnung. Die Klientin verweigerte jedoch die Zahlung dieser Rechnung und berief sich dabei überraschend für den Notar auf ihre Geschäftsunfähigkeit. Da der Notar diese Argumentation nicht akzeptierte, sah er sich gezwungen, rechtliche Schritte gegen sie einzuleiten.

Die Vorinstanzen entschieden, dass die Kostenrechnung des Notars nicht haltbar sei. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Frau aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit gemäß den Vorschriften in den §§ 104 Nr. 2 und 105 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keinen rechtswirksamen Beratungsauftrag erteilen konnte. Folglich könne sie auch nicht als Schuldnerin der Notarkosten nach § 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) betrachtet werden. Zudem wurde argumentiert, dass die Regelungen des BGB zur Geschäftsunfähigkeit auch auf Fälle von unerkannt Geschäftsunfähigen anwendbar seien, was im Widerspruch zur vorherrschenden Meinung in der Fachliteratur und Rechtsprechung steht. Selbst eine im Verlauf des Rechtsstreits vom Notar nachgereichte Rechnung sowie sein Hinweis auf ein abgebrochenes Beurkundungsverfahren, das eine ermäßigte Gebühr zur Folge hätte, halfen ihm in dieser Angelegenheit nicht weiter. Dennoch gab der Notar nicht auf, sondern legte eine Rechtsbeschwerde ein, die schließlich von Erfolg gekrönt war.

Der IV. Zivilsenat des BGH beschäftigte sich erneut mit dem Fall und entschied, dass dem Notar tatsächlich ein Anspruch auf die ihm gebührende Vergütung gegenüber der Mandantin zustehe. Die Richter in Karlsruhe vertraten die Ansicht, dass die Normen zur Geschäftsunfähigkeit im rechtlichen Sinne nicht auf Notare anwendbar sind. Diese wären gesetzlich verpflichtet, ihren Auftrag anzunehmen, und verlören somit nicht ihr Recht auf Vergütung, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Auftraggeber geschäftsunfähig ist.

Der BGH stellte fest, dass die Haftung des Antragstellers gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG eindeutig formuliert ist. Im Unterschied zu Rechtsanwälten stehen Notare – obwohl im § 19 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BNotO von einem „Auftraggeber“ die Rede ist – nicht in einem privatrechtlichen Vertrag zu ihren Klienten. Die Aufgabenerfüllung durch den Notar beruht vielmehr auf seiner Rolle als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege. Dies gilt sowohl für seine Funktion bei der Erstellung von Urkunden als auch für seine allgemeinen Betreuungstätigkeiten. Die Nichterhebbarkeit der Vorschriften der §§ 104 ff. BGB für den Notar beruht demnach nicht darauf, dass dieser gezwungen sei, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, sondern darauf, dass das Verhältnis der Kostenschuld ohne jede Mitwirkung des Notars zustande kommt.

Außerdem stellte der BGH klar, dass eine analoge Anwendung der §§ 104 ff. BGB auf Notaraufträge aufgrund einer nicht vorhandenen planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht komme. Der Gesetzestext in § 29 Nr. 1 GNotKG lasse keinen Interpretationsspielraum – die Kosten für die Notardienstleistungen sind von demjenigen zu zahlen, der den Auftrag erteilt oder den Antrag stellt. Dies gilt auch in Fällen von geschäftsunfähigen Mandanten eines Notars.