Der Bundesgerichtshof hat am 17.11.2020 zum Aktenzeichen 4 StR 390/20 entschieden, dass der Besuch eines Prozesses durch Verbraucher auch in Zeiten des Lockdowns möglich ist und einen triftigen Grund darstellt, der zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigt.
Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 08.02.2021 ergibt sich:
In dem vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz hatte ein Angeklagter gerügt, die örtliche Corona-Schutzverordnung habe zum Zeitpunkt seiner Verhandlung für Sachsen bestimmt, dass man die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund (Arbeit, Schule, Einkaufen, Arztbesuche etc.) verlassen darf. Das habe Interessenten möglicherweise davon abgehalten, von ihrem Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen Gebrauch zu machen. Der BGH führte dazu aus, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen soll. Er ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden. Angesichts dieser Bedeutung der grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Allgemeinverfügung unterfällt.