Gerichtliche Zuständigkeit für Klage gegen Kfz-Haftpflichtversicherer

Der Europäische Gerichtshof hat am 20.05.2021 zum Aktenzeichen C-913/19 die Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit präzisiert für die Situation, dass ein grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die Forderung einer Geschädigten eines Verkehrsunfalls gegen ein Versicherungsunternehmen abgetreten wurde und diesem Unternehmen besteht.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 86/2021 vom 20.05.2021 ergibt sich:

Am 28. Februar 2018 kam es in Polen zu einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Fahrzeuge kollidierten. Der Unfallverursacher hatte einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag bei der Gefion Insurance A/S (im Folgenden: Gefion) abgeschlossen, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Dänemark. Am 1. März 2018 mietete die Geschädigte gegen Entgelt ein Ersatzfahrzeug von der Reparaturwerkstatt, der ihr beschädigtes Fahrzeug anvertraut worden war. Zur Begleichung der Miete trat sie die Forderung gegen Gefion an die Reparaturwerkstatt ab. Am 25. Juni 2018 trat dann die Reparaturwerkstatt diese Forderung an die CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (im Folgenden: CNP) ab. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 forderte CNP Gefion auf, ihr den für die Miete des Ersatzfahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zu zahlen. Mit Schreiben vom 16. August 2018 erkannte die Crawford Polska sp. z o.o., eine in Polen ansässige und von Gefion mit der Regulierung des Schadens beauftragte Gesellschaft, die Rechnung über die Miete des Ersatzfahrzeugs teilweise an und bewilligte CNP einen Teil des für diese Miete in Rechnung gestellten Betrags. Im letzten Teil dieses Schreibens wies Crawford Polska darauf hin, dass bei ihr als Bevollmächtigte von Gefion eine Beschwerde eingelegt werden könne oder unmittelbar gegen Gefion „nach den Vorschriften über die allgemeine Zuständigkeit oder vor dem Gericht des Wohnsitzes oder des Sitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten, des Begünstigten bzw. des Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag“ Klage erhoben werden könne.

Am 20. August 2018 erhob CNP gegen Gefion Klage beim Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen). Am 11. Dezember 2018 erließ dieses Gericht einen Zahlungsbefehl. Gefion legte gegen den Zahlungsbefehl Einspruch ein und machte geltend, dass die polnischen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig seien. In diesem Zusammenhang hat das polnische Gericht beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, 1) vorzulegen.

In seinem Urteil vom 20.05.2021 prüft der Gerichtshof erstens die Frage, ob das Unionsrecht es ausschließt, dass die gerichtliche Zuständigkeit im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden, der eine Forderung erworben hat, die ursprünglich einem Geschädigten gegen ein Versicherungsunternehmen zustand, und dem betreffenden Versicherungsunternehmen auf – gegebenenfalls als eigenständige Grundlage – Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 gestützt wird, wonach die Gerichte des Ortes zuständig sind, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Nr. 2), und die Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung eines (Haupt-)Unternehmens befindet, wenn es um Klagen gegen dieses Unternehmen geht, die die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung betreffen (Nr. 5) (Art. 7 Nr. 2 und 5).

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass Kapitel II Abschnitt 3 („Zuständigkeit für Versicherungssachen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet. Das Ziel dieses Abschnitts besteht darin, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, und dieses Ziel bedeutet, dass die Anwendung der in diesem Abschnitt (in den Art. 10 bis 16 der Verordnung Nr. 1215/2012) vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften nicht auf Personen ausgedehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen. Im Übrigen muss zwar ein Zessionar der Ansprüche des Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der besonderen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit (festgelegt in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012) kommen können, in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, ist jedoch kein besonderer Schutz gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall übt CNP die Tätigkeit der Geltendmachung von Forderungen gegen Versicherungsunternehmen aus. Dieser Umstand, der von dem nationalen Gericht zu überprüfen ist, steht dem entgegen, dass diese Gesellschaft als eine gegenüber der Gegenpartei schwächere Partei angesehen werden kann, so dass sie nicht in den Genuss der besonderen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit kommen kann.

Folglich ist Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden, der eine Forderung erworben hat, die ursprünglich einem Geschädigten gegen ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zustand, und dem betreffenden Haftpflichtversicherungsunternehmen nicht anwendbar und schließt es daher nicht aus, dass die gerichtliche Zuständigkeit für einen solchen Rechtsstreit gegebenenfalls auf Art. 7 Nr. 2 oder auf Art. 7 Nr. 5 dieser Verordnung gestützt wird.

Zweitens prüft der Gerichtshof weiter, ob eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat aufgrund eines Vertrags mit einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsunternehmen in dessen Namen und für dessen Rechnung eine Tätigkeit der Schadensregulierung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausübt, als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen ist. Dazu führt er aus, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.

Der Gerichtshof weist auf die beiden Kriterien hin, anhand deren sich bestimmen lässt, ob eine Streitigkeit den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung betrifft. Erstens setzen diese Begriffe einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen. Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist.

In Bezug auf das erste Kriterium legt der Gerichtshof dar, dass Crawford Polska als juristische Person eine unabhängige Rechtspersönlichkeit hat und über eine Geschäftsführung verfügt. Im Übrigen zeigt sich, dass sie in vollem Umfang zur Schadensregulierung mit Rechtswirkung für das Versicherungsunternehmen befugt ist, so dass sie als ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, anzusehen ist. Dagegen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dieser Mittelpunkt sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann und diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen.

Zu dem zweiten Kriterium führt der Gerichtshof aus, dass Gefion Crawford Polska mit der Regulierung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schadens beauftragt hat. Außerdem hat Crawford Polska selbst im Namen und für Rechnung von Gefion die Entscheidung getroffen, CNP nur einen Teil des beantragten Schadensersatzes zu gewähren. Aus diesem Umstand würde sich indessen, sofern er von dem nationalen Gericht bestätigt werden sollte, ergeben, dass Crawford Polska keine mit der Weitergabe von Informationen beauftragte bloße Vermittlerin war, sondern aktiv zu der dem Rechtsstreit vor dem polnischen Gericht zugrundeliegenden Rechtslage beigetragen hat. Angesichts der Einbeziehung von Crawford Polska in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens wäre dann davon auszugehen, dass dieser Rechtsstreit Verpflichtungen betrifft, die Crawford Polska im Namen von Gefion eingegangen ist.