Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 17.01.2020 zum Aktenzeichen 8 B 2621/19 eine Anhörungsrüge von drei Unterstützern des geplanten Bürgerbegehrens „Langsdorfer Höhe“ zu dem im Bau befindlichen Logistikzentrum in Lich zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 1/2020 vom 20.01.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anhörungsrüge unbegründet. Aus den Ausführungen der Antragsteller ergebe sich nicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichte das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Diesen Anforderungen sei der VGH Kassel gerecht geworden.
Mit ihrer Rüge, der VGH Mannheim habe seiner Entscheidung die Ausübung der Verlängerungsoption über den Grundstückskaufvertrag bis zum 30.04.2020 zugrunde gelegt, obgleich diese nicht glaubhaft gemacht und überdies durch die Antragsteller bestritten worden sei, zeigten die Antragsteller keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Stadt Lich habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Frist zum Eintritt der Bedingung sei bis zum 30.04.2020 erstreckt worden. Das zum Verfahren beigeladene Unternehmen habe im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 08.11.2019 vorgetragen, es habe durch einseitige Erklärung vom 23.10.2019 die Bindefrist bis zum 30.04.2020 verlängert. Diese Schriftsätze seien dem Bevollmächtigten der Antragsteller vom Gericht übermittelt worden. Die Antragsteller hätten damit Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und hätten diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.11.2019 auch wahrgenommen, mit dem sie u.a. die Ausübung einer Verlängerungsoption bis zum 31.10.2019 bestritten hätten.
In der Sache rügten die Antragsteller daher die auf den übereinstimmenden Angaben der Kaufvertragsparteien beruhende (vermeintlich falsche) rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, was für einen Erfolg der Anhörungsrüge jedoch nicht ausreiche.
Mit durch die Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 20.11.2019 (8 B 2621/19) hatte der VGH Kassel der Beschwerde der Stadt Lich gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des VG Gießen vom 05.11.2019 (8 L 4338/19.GI) stattgegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem geplanten Bürgerbegehren „Langsdorfer Höhe“ abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof war der Auffassung, dass der Grundstückskaufvertrag vom September 2018 einschließlich des Nachtrags vom Juli 2019 wirksam und für die Stadt bindend sei. Entgegen der Auffassung des VG Gießen sei der Nachtrag nicht durch sog. vollmachtlose Vertreter der Stadt eingegangen worden. Vielmehr habe eine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen. Im Übrigen stehe auch ein beabsichtigter städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Lich und dem beigeladenen Unternehmen der Wirksamkeit der genannten Verträge nicht entgegen.
Der Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.