Generalanwalt beim EuGH: Bereitschaftszeit als Arbeitszeit oder Ruhezeit

08. Oktober 2020 -

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat am 06.10.2020 in der Rechtssache C-580/19 die Auffassung vertreten, dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass für die Einstufung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit oder Ruhezeit der entscheidende Faktor die Intensität der Einschränkungen ist, die sich aus der Unterwerfung des Arbeitnehmers unter die Weisungen des Arbeitgebers ergeben, insbesondere die Reaktionszeit auf den Ruf des Arbeitgebers.

Arbeitsrecht

Für den Fall, dass die Reaktionszeit auf den Ruf des Arbeitgebers kurz, aber nicht so kurz ist, dass die freie Wahl des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die Zeit der Rufbereitschaft verbringt, völlig verhindert wird, können zusätzliche Indizien herangezogen werden, die insgesamt zu prüfen sind, wobei die Gesamtwirkung zu berücksichtigen ist, die alle Bedingungen der Durchführung in einem System der Rufbereitschaft auf die Ruhezeit des Arbeitnehmers haben können.

Diese Indizien müssen sich aus der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergeben – und dem damit verbundenen Zustand der Abhängigkeit des Arbeitnehmers, der in der Beziehung der Schwächere ist – und dürfen sich nicht aus objektiven Situationen ergeben, die nichts mit dem Kontrollbereich des Arbeitgebers zu tun haben.

Sie können z. B. bestehen im Handlungsspielraum des Arbeitnehmers gegenüber dem Ruf des Arbeitgebers, in den Folgen, die im Fall der Verspätung oder des unterlassenen Tätigwerdens bei einem Ruf zum Einsatz vorgesehen sind, in der Notwendigkeit, Funktionskleidung für die Arbeit zu tragen, in der Verfügbarkeit eines Dienstwagens für die Erreichung des Einsatzorts, in der zeitlichen Festlegung und der Dauer der Zeit der Rufbereitschaft sowie in der mutmaßlichen Häufigkeit der Einsätze.

Unter den Umständen des vorliegenden Falls könnten die Zeiten der Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns, der der Verpflichtung unterliegt, innerhalb von 20 Minuten – einer nicht übermäßig kurzen Reaktionszeit, die aber auch nicht offenkundig geeignet ist, eine tatsächliche Ruhezeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten – in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Grenze der Stadt erreichen zu können, in der sich seine Dienststelle befindet, auch ohne dass der Arbeitgeber ihm genaue örtliche Einschränkungen auferlegt, in dem Fall als „Arbeitszeit“ eingestuft werden, dass die Tatsachenfeststellungen, die Sache des nationalen Gerichts sind, das Vorliegen einiger der Indizien ergeben sollten, die zusammen mit der Dauer der Reaktionszeit dazu führen, dass die tatsächliche Ruhezeit des Arbeitnehmers nicht sichergestellt ist.

Die Definition von „Arbeitszeit“ in Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass auch zu berücksichtigen ist – wenn auch ohne jeden Automatismus, lediglich als ergänzendes Kriterium –, ob und inwieweit der Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdiensts mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen hat. Eine hohe Häufigkeit der Einsätze während der Zeiten der Rufbereitschaft könnte nämlich zu einer so umfassenden Einbindung des Arbeitnehmers führen, dass sie seine Möglichkeit, die Freizeit während dieser Zeiten zu planen, fast auf null reduziert, so dass sie, wenn noch der Umstand einer kurzen Reaktionszeit auf den Ruf des Arbeitgebers hinzukommt, die tatsächliche Ruhezeit des Arbeitnehmers beeinträchtigen könnte.