Gemeinsame Leitlinien für Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauenden vereinbart

06. Juli 2021 -

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder waren übereingekommen, große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter und Zuschauendenzahlen über 5.000 und vergleichbare Veranstaltungen rechtzeitig zum Start der jeweiligen deutschen Profiligen bzw. Pokalwettbewerbe abgestimmt zu regeln.

Aus der Pressemitteilung der Senatskanzlei Berlin vom 06.07.2021 ergibt sich:

Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Michael Müller, derzeit Vorsitzender der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten: „Wir haben bundesweit Erfolge bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie erzielt. Das zeigen das niedrige Infektionsgeschehen und die positive Entwicklung der Impfkampagne. Dadurch gewinnen wir Spielräume, wieder Zuschauerinnen und Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen, bei anderen Großveranstaltungen und vor allem bei großen und uns wichtigen kulturellen Events zuzulassen. Ich begrüße daher, dass sich die Länder hier auf einen gemeinsamen Rahmen verständigt haben. Die Erfahrungen mit Schutz- und Hygienekonzepten geben uns den Rahmen vor, um sehr besonnene Öffnungsschritte zu gestalten. Fest steht aber gerade mit Blick auf die Gefahren neuer Virusvarianten, dass wir weiter vorsichtig sein müssen, denn die Pandemie ist keineswegs vorbei. Ich appelliere an alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen und nach wie vor auch an alle Bürgerinnen und Bürger, Regeln und Vorgaben weiterhin zu respektieren und zu beachten. Wir dürfen und wollen keine vierte Welle der Pandemie riskieren.“

Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien haben dazu folgenden Beschluss gefasst:

  1. Grundlage für die Zulassung von Zuschauenden zu großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind die erforderlichen Vorgaben der Corona-Eindämmungsverordnungen der Kommunen und der Länder sowie die Schutz- und Hygienekonzepte der betroffenen Sport- und Ligaverbände.
  2. Für die Zulassung von Zuschauenden bei großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gelten folgende Leitlinien:
  3. a) Das aktuelle regionale Pandemiegeschehen (7-Tages-Inzidenz/100.000 Einwohner) wird berücksichtigt. Eine Zulassung oberhalb einer Grenze von 5.000 Zuschauenden erfolgt nicht, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort über 35 liegt und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert-Koch-Instituts. Stets bedarf es einer Genehmigung durch die bzw. Abstimmung mit den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern.
  4. b) Für den Zutritt zu großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter ist ein negativer Testnachweis nach jeweils geltendem Landesrecht vorzulegen. Für Geimpfte und Genesene gelten die entsprechenden Ausnahmen von der Pflicht eines Testnachweises.
  5. c) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Personalisierung der Tickets ist gewährleistet, vorzugsweise über vollständig digitale Lösungen im Rahmen des Ticketings und im Falle digitaler Kontaktdatenerhebung über kleinräumliche Erfassungsbereiche.
  6. d) Das Abstandsgebot wird entsprechend den dafür geltenden Landesregelungen gewährleistet, insbesondere durch eine Reduktion der maximalen Auslastung z.B. durch Besetzung im Schachbrettmuster, feste Plätze, eine Entzerrung der Besuchendenströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass,
  7. e) Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.
  8. f) Regelungen zum Tragen medizinischer Masken werden vorgesehen mindestens abseits des eigenen Platzes und auf allen Begegnungsflächen. Ausreichende Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung in Hallen muss sichergestellt sein.
  9. g) Die zulässige Zuschauendenzahl wird für jede Veranstaltungsstätte durch die Einhaltung des Abstandsgebots und angepasst an die örtlichen Gegebenheiten entsprechend den dafür geltenden Landes- und Kommunalregelungen und die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (v.a. Sanitär, Gastronomie, ÖPNV, Individualverkehr) bestimmt.

Die Zuschauendenkapazität entspricht der Anzahl der Personen, die mit vorhandenem Platz und vorhandener Infrastruktur in der verfügbaren Zeit unter Einhaltung des Abstandsgebotes bewältigt werden kann. Die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsämter zur Kontaktpersonennachverfolgung sind zu berücksichtigen.

Oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.

  1. Für große Sportveranstaltungen mit vergleichbaren Rahmenbedingungen (z.B. nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe mit gesonderten Bereichen für ein Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich) werden die vorstehenden Leitlinien als Orientierungsrahmen für die Zulassung von Zuschauenden herangezogen. Die Länder können für besondere, landestypische Veranstaltungen (z.B. besondere Traditionsveranstaltungen) Ausnahmen von den Höchstgrenzen für Zuschauende im jeweiligen Landesrecht zulassen, soweit es das jeweilige Infektionsgeschehen nach Einzelfallprüfung durch die zuständigen Gesundheitsbehörden zulässt.
  2. Für Kulturveranstaltungen mit mehr als 5.000 zeitgleich Anwesenden werden auf Grundlage der jeweiligen Landesregelungen Vorgaben für Schutz- und Hygienekonzepte, Kontaktnachverfolgung, Einlassmanagement, Testerfordernisse und Abstands- und Maskenregelungen getroffen.
  3. Die vorstehenden Leitlinien orientieren sich an der Laufzeit der Epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die bis zum 11.09.2021 befristet ist. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien nehmen in Aussicht, bei fortschreitenden Impfungen und allgemeiner Verbesserung der pandemischen Situation weitere Erleichterungen in Richtung Normalbetrieb vorzunehmen.“

Einige Länder verzichten aufgrund der konkreten eigenen Situation darauf, die Möglichkeiten des vorgegebenen Rahmens der Vereinbarungen voll auszuschöpfen.