Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2018 zum Aktenzeichen 3 C 24.16 entschieden, dass ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer dem Fundrecht unterliegt. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG).
Die Folge für eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, ist, dass sie mit dieser Handlung eine eigene Aufgabe als Fundbehörde erfüllt und dafür von keiner anderen Behörde den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen kann.
Im konkreten Fall hat eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein verwilderter Hund aufgefunden wurde, Kontakt zum Landratsamt, das Tierschutzbehörde ist, aufgenommen, um den Hund unterzubringen; doch das Landratsamt lehnte ab. Darauf kündigte die Gemeinde dem Landratsamt an, das Tier selbst unterzubringen und die Kosten dem Landkreis in Rechnung zu stellen. Dieser lehnte es nachfolgend ab, der Gemeinde ihre Aufwendungen für den Transport und die Unterbringung des Hundes zu ersetzen, weil es sich um ein Fundtier gehandelt habe.
Die Richter lehnten den Anspruch der Gemeinde ab, da ein Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht besteht, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei. Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden könne, sei der Hund als Fundtier zu behandeln. Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen habe.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2018 vom 27.04.2018
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Gemeinde und Landkreis im Zusammenhang mit Tierrecht, Tierschutzrecht und Hunderecht