Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.03.2022 zum Aktenzeichen I-9 U 25/21 entschieden, dass der Geldautomat in einem Mehrfamilienhaus in Ratingen nicht entfernt werden muss.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 21.03.2022 ergibt sich:
Bewohner eines Mehrfamilienhauses in Ratingen haben Sorge, dass der Geldautomat der Bankfiliale im Erdgeschoss ihres Hauses gesprengt werden könnte. Anlass dafür sind zahlreiche Medienberichte über solche Fälle. Ihre Klage gegen die Bank auf Entfernung des Geldautomaten (vgl. Pressemitteilung vom 01.02.2022) hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.
Laut dem Berufungsurteil habe die Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer aber nur einstimmig beschließen, was nicht geschehen sei. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen.
Das Urteil ist rechtskräftig.