Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.06.2021 zum Aktenzeichen 29 L 1267/21 entschieden, dass Reiserückkehrer aus einem Virusvariantengebiet sich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vierzehn Tage absondern müssen, auch wenn sie einen vollständigen SARS-VoV-2 Impfschutz haben. Der Eilantrag eines aus Brasilien zurückgekehrten Ehepaars aus Neuss wollte festgestellt wissen, dass es sich abweichend von der ausdrücklichen Regelung in der Corona-Einreiseverordnung der Bundesregierung nicht in Quarantäne begeben müsse.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 27/2021 vom 16.06.2021 ergibt sich:
Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: In Eilverfahren, in denen der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift vorübergehend ausgesetzt werden solle, sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssten so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheine. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die in der Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung festgelegte vierzehntägige Absonderungspflicht von Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Obwohl die Absonderungspflicht auch für vollständig Geimpfte gelte und eine Freitestungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, sei die Absonderung für einen Zeitraum von 14 Tagen nicht unverhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass grenzüberschreitender Reiseverkehr zu zusätzlichen Infektionen, insbesondere auch mit besorgniserregenden Virusvarianten führen könne, sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, dass Virusvarianten aufgrund ihrer erhöhten Übertragbarkeit und aufgrund der möglicherweise reduzierten Wirksamkeit der vorhandenen Impfstoffe besonders gefährlich seien. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, die weitere Eintragung und Verbreitung dieser Virusvarianten in Deutschland zu verhindern. Nach der ergänzend anzustellenden Folgenabwägung müssten die von den Reiserückkehrern zu gewärtigenden Einschränkungen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten.
Zuständig für die Durchsetzung der sich unmittelbar aus der Verordnung ergebenden Quarantänepflicht ist die örtliche Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.