Gegner der A49 dürfen Protestcamp im Dannenröder Forst errichten

23. September 2020 -

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.09.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2152/20 und 1 BvR 2146/20 die aufschiebende Wirkung der Klagen des Anmelders der Protestcamps im Dannenröder Forst gegen Verbots- und Auflagenbescheide des Regierungspräsidiums Gießen teilweise wiederhergestellt, sodass die Aktivisten ihre Camps gegen den Bau der A 49 errichten und dort auch übernachten dürfen.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 86/2020 vom 22.09.2020 ergibt sich:

Die fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren stehen im Zusammenhang mit von dem Beschwerdeführer erhobenen Klagen gegen Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen betreffend drei von dem Beschwerdeführer jeweils als Versammlungen angemeldete, vom 01.09.2020 bis zum 01.03.2021 geplante Protestcamps gegen den Ausbau der Autobahn A49.
Unter Ziffer 1 der dem Verfahren 1 BvR 2146/20 zugrunde liegenden Verfügung stellte das Regierungspräsidium fest, das Protestcamp auf dem Festplatz Schweinsberg unterfalle nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, soweit es den Aufbau und das Bewohnen von Zelten zum Übernachten von Teilnehmern sowie auf eine gewisse Dauer angelegte Versorgungseinrichtungen für die Teilnehmer umfasse. Ziffer 2 der Verfügung stellt fest, dass, soweit die Anmeldung einzelne Aktionen wie etwa Kundgebungen, Redebeiträge und Workshops umfasse, diese und die hierfür notwendigen mobilen Verpflegungsstationen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst seien, sofern diese Aktivitäten einen friedlichen Verlauf nähmen und der öffentlichen Meinungskundgabe dienten. Unter Ziffer 3 der Verfügung wurde „die Durchführung der versammlungsrechtlich geschützten Veranstaltungen unter Ziffer 2“ von der Einhaltung einer Reihe von Auflagen abhängig gemacht. Beauflagt wurden unter anderem eine Beschränkung der Versammlung auf den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 20.10.2021 jeweils in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr (Auflage a)) und eine Untersagung des Aufstellens von Zelten zum Zweck „der dauerhaften Unterbringung (z.B. Schlafmöglichkeiten) oder der Regeneration“ sowie des Aufstellens und Betreibens „auf gewisse Dauer angelegte[r] Versorgungseinrichtungen“ (Auflage d)). Das Regierungspräsidium ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Das Verwaltungsgericht lehnte den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde hiergegen teilweise statt. Er stellte die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wieder her. Im Übrigen lehnte er den Eilantrag ab.
Dem Verfahren 1 BvR 2152/20 liegt eine andere Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen betreffend zwei weitere von dem Beschwerdeführer angemeldete Protestcamps zugrunde. Als Standort des „Protestcamps Nord“ hat der Beschwerdeführer Wiesenflächen im geplanten Trassenverlauf der A49 vorgesehen. Die Flächen stehen im Eigentum des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke und befinden sich in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets, in der unter anderem das Zelten und Lagern verboten sind. Das „Protestcamp Ost“ soll auf dem Sportplatz in Lehrbach eingerichtet werden. Das Regierungspräsidium verbot beide Protestcamps an den vorgesehenen Standorten, das „Protestcamp Nord“ unter anderem aus Gründen des Gewässerschutzes, das „Protestcamp Ost“, weil der Sportplatz in Lehrbach ab sofort als Bereitstellungsplatz für den Einsatz von Rettungskräften der Feuerwehr freigehalten werden müsse und überdies zeitlich noch vor der Anmeldung des Protestcamps ab dem 01.10.2020 an die Polizei zur Nutzung als Hubschrauberlandeplatz vermietet worden sei.

Das BVerfG hat in beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidungen des VG Gießen und des VGH Kassel die aufschiebende Wirkung der Klagen teilweise wiederhergestellt. Im Übrigen blieben die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erfolglos.

Wesentliche Erwägungen des BVerfG:

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind teilweise begründet.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 1 BvR 2146/20 ist offensichtlich begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (auch) hinsichtlich der Auflagen unter Ziffer 3 Buchstaben a) und d) des Bescheides vom 31.08.2020 abgelehnt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers in dem Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzenden Weise interpretiert. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass er das insbesondere auch gegen eine Vollziehbarkeit der Auflagen unter Ziffer 3 a) und d) gerichtete Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in zutreffender, den erkennbaren Interessen des Beschwerdeführers Rechnung tragender Weise erfasst und darüber entschieden hat. Möglicherweise geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass infolge seines Beschlusses das Regierungspräsidium noch einmal über die Versammlung entscheiden und dabei sein Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut ausüben werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es hierzu kommen wird, weil für das Regierungspräsidium kein Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht, nachdem die strittigen Auflagen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin sofort vollziehbar sind. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens würde das von dem Beschwerdeführer verfolgte Begehren nach effektivem – rechtzeitigem – verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen die eine Durchführung des Protestcamps beschränkenden Auflagen mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge Zeitablaufs vereiteln. Unter diesen Umständen läge in der Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.

Das BVerfG trifft diese Anordnung mit Wirkung erst ab dem 24.09.2020. Das Regierungspräsidium Gießen erhält hierdurch Gelegenheit, auf die Entscheidung zu reagieren und ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen (erneut) zu treffen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 2152/20 kommt nicht in Betracht, soweit der Beschwerdeführer die Ermöglichung des „Protestcamps Nord“ an dem von ihm gewünschten Standort begehrt. Die gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen ausgesprochenen Verbots des Protestcamps an diesem Standort aus, weil dort von einem Zeltlager der hier in Rede stehenden Dauer und Größenordnung die Gefahr von Trinkwasserverunreinigungen ausgeht.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verbot des „Protestcamps Ost“ auf dem Sportplatz Lehrbach wendet, ist der Antrag teilweise begründet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wiederherzustellen, soweit es eine Durchführung des Protestcamps im Zeitraum vom 24. bis 30.09.2020 betrifft. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2020 fällt die gebotene Folgenabwägung hingegen zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen auch insoweit ausgesprochenen standortbezogenen Verbots aus, weil nach den insoweit tragfähigen fachgerichtlichen Feststellungen der Sportplatz ab dem 01.10.2020 bereits durch Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr genutzt werden wird, insbesondere als Hubschrauberlandeplatz. Für die Zeit bis zum 30.09.2020 fehlt es hingegen an entsprechenden – tragfähigen – Feststellungen.

Auch insoweit stellt das BVerfG die aufschiebende Wirkung erst ab dem 24.09.2020 wieder her, um dem Regierungspräsidium Gießen Gelegenheit zu geben, auf die Entscheidung zu reagieren und, gestützt auf eine tragfähige Begründung, ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen zu treffen.