Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15.12.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 47/20.VB-1 entschieden, dass eine Gegenvorstellung die Frist zur Verfassungsbeschwerde nicht offenhält.
Gemäß § 55 Abs.1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer hat gegen die angegriffene Entscheidung nicht unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben, sondern zuvor beim Amtsgericht noch eine Gegenvorstellung erhoben, über die das Amtsgericht entschieden hat.
Die Gegenvorstellung konnte die Verfassungsbeschwerdefrist jedoch nicht offenhalten. Sie gehörte nicht zu dem vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu er-schöpfenden Rechtsweg.
Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß §54 Satz1 VerfGHG der Rechtsweg zu erschöpfen. Zu dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg gehören aber zum einen nicht Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind. Zum anderen gehören von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe nicht zum geforderten Rechtsweg. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde daher nicht einlegen. Sie schieben im Fall ihrer Einlegung dementsprechend auch den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll nicht durch die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs die Möglichkeit zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen halten können.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung konnte nach ihrem Inhalt auch nicht als Anhörungsrüge verstanden werden, weil mit ihr kein Gehörsverstoß geltend gemacht worden ist.