Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 14.01.2021 zum Aktenzeichen 4 L 48/21.GI entschieden, dass die von Behörden angeordnete Tötung bei einem vom Ausbruch der Geflügelpest betroffener Vogelhalter aus Mittelhessen rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 14.01.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller hält auf seinem Anwesen im Vogelsbergkreis insgesamt 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, 50 Tauben sowie einen Pfau. Die Tiere werden in verschiedenen (Durchgangs-)Volieren und Ställen gehalten. Seit dem 31.12.2020 sind 16 der ursprünglich 17 von dem Antragsteller gehaltenen Pfauen an der Geflügelpest verendet. Bei dem nachgewiesenen Virustyp handelt es sich bei um einen hochpathogenen Virusstamm. Mit Bescheid vom 07.01.2021 ordnete der Vogelsbergkreis die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller von dem Antragsteller gehaltener Vögel mit Ausnahme der Tauben an. Der Vogelsbergkreis stützt seine Entscheidung auf die Rechtsverordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest, welche die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel eines Seuchenbestandes vorsieht, wenn die Geflügelpest in dem Bestand amtlich festgestellt wurde. Der Antragsteller ist der Auffassung, die vorsorgliche Tötung sei unnötig und unverhältnismäßig. Die erkrankten Pfauen seien nicht gemeinsam mit den übrigen Vögeln gehalten worden, sodass es sich nicht um einen gemeinsamen Bestand handele. Zudem sei ein Ausnahmetatbestand erfüllt, weil es sich bei seinen Eulen um seltene Arten handele, die zum größten Teil artgeschützt seien.
Das VG Gießen hat einen gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung des Vogelsbergkreises vgerichteten Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Tötung der anderen Vögel des Bestandes von der Geflügelpestverordnung zwingend vorgesehen. Die Verordnung diene der effektiven Unterbindung der mit der Geflügelpest verbundenen Gefahren und die auf dem Grundstück des Antragstellers gehaltenen Vögel seien ein „Seuchenbestand“ im Sinne der Geflügelpestverordnung. Die offenen (Durchgangs-) Volieren und Ställe erfüllten nicht die hier anzusetzenden hohen Anforderungen an eine strikte Trennbarkeit der Tiere. Diese Tierseuche könne insbesondere auch durch Menschen, Geräte oder Wildvögel verbreitet werden, sodass ein direkter Kontakt zwischen den infizierten Pfauen und den anderen Vögeln für eine Ansteckung nicht notwendig sei.
Mögliche mildere Mittel wie Quarantäne oder Testungen seien nur für enge Ausnahmen vorgesehen – beispielsweise bei zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen – und nach vorheriger Genehmigung. Der Antragsteller habe jedoch keine solche Ausnahmegenehmigung beantragt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.