Das Oberlandesgericht Celle hat am 10.09.2020 zum Aktenzeichen 4 StS 1/20 einen in der Türkei geborenen 46-jährigen Kurden wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Aus der Pressemitteilung des OLG Celle vom 10.09.2020 ergibt sich:
Die Verfolgung war mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft auf den festgestellten Tatvorwurf beschränkt worden (§§ 154, 154a StPO).
Das Verfahren konnte insbesondere aufgrund eines Geständnisses des Angeklagten zügig abgeschlossen werden. Dem Geständnis war eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zwischen dem Oberlandesgericht, dem Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft vorausgegangen. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, sich mit den Verfahrensbeteiligten in geeigneten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen über einen konkret zu erwartenden Strafrahmen zu verständigen. Diese Voraussetzungen waren zur Überzeugung des Oberlandesgerichts erfüllt, weshalb er dem Angeklagten im Fall eines glaubhaften Geständnisses eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bis zu einem Jahr und sechs Monaten in Aussicht gestellt hatte. Am ersten Verhandlungstag hatte der Angeklagte eingeräumt, zwischen April 2010 und November 2013 als Gebietsleiter der PKK in Kassel und Salzgitter tätig gewesen zu sein. In dieser Funktion habe er insbesondere Spenden für die PKK gesammelt, Anweisungen von ihm übergeordneten Kadern der PKK ausgeführt und ihm nachgeordneten Funktionsträgern Weisungen erteilt. Er habe u.a. die Aufgabe gehabt, Veranstaltungen der PKK und Demonstrationen zu Propagandazwecken zu organisieren und durchzuführen. Diese Angaben des Angeklagten hat der Senat durch die Anhörung von Zeugen und anhand diverser in die Hauptverhandlung eingeführter Unterlagen überprüft.
Über das Geständnis hinaus hatte der Angeklagte zur Überzeugung des Oberlandesgerichts glaubhaft versichert, künftig nicht mehr für die PKK tätig zu werden, bei der es sich um eine ausländische terroristische Vereinigung handele, weil deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord und Totschlag gerichtet seien. Dies würden u.a. die Anschläge belegen, die von den bewaffneten Einheiten der HPG – dem militärischen Arm der PKK – verübt wurden und zu denen diese sich bekannt hatte.
Innerhalb des dem Angeklagten in Aussicht gestellten Strafrahmens sah das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die ausgeurteilte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten beantragt. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten beantragt. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können das Urteil innerhalb einer Woche mit der Revision angreifen.