Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat es am 10.11.2020 zu den Aktenzeichen 3 R 219/20 und 3 R 223/20 abgelehnt, die im Rahmen der „Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ in der Fassung vom 30.10.2020 angeordnete Schließung von Gaststätten („Bewirtungsverbot“) in der Zeit vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 22/2020 vom 12.11.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller sind Inhaber und Betreiber einer Bar, einer Shisha-Bar und verschiedener Gaststätten in Sachsen-Anhalt.
Das OVG Magdeburg hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es zwar als offen anzusehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden. Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten.
Die Schließung der Gaststätten für den Publikumsverkehr sei bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Die Regelung sei unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere stehe der Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit und in die Eigentumsgarantie. Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie der Betreiber von Gaststätten dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen“ für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme des „Teil-Lockdowns“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.
Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gaststätten sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten und weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen sei nach summarischer Prüfung von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.