Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 29.03.2019 zum Aktenzeichen 7 O 287/18 entschieden, dass man vom Restaurantbetreiber nur dann Schmerzensgeld verlangen kann, wenn nach dem Kauf und Verzehr von einem im Restaurant gekauften Eis ein allergischer Schock auftritt und wenn dem Restaurantbetreiber eine konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 17.12.2019 ergibt sich:
Die Klägerin verlangt unter anderem Schmerzensgeld von der Beklagten. Sie behauptet, sie habe in einem von der Beklagten betriebenen Schnellrestaurant unter anderem ein Eis bestellt und erhalten. Sie habe wegen einer bestehenden Erdnussallergie bewusst ein Eis einer bestimmten Sorte und nicht ein unstreitig ganze Erdnüsse enthaltendes Eis einer anderen Sorte bestellt. Tatsächlich habe sie jedoch ein Eis der falschen Sorte erhalten und dies nicht bemerkt. Das Eis sowie eine ebenfalls im Betrieb der Beklagten erworbene Portion Pommes Frites habe sie auf der unmittelbar nach dem Kauf angetretenen Autofahrt zu einem Open-Air-Konzert verzehrt. Kurz nach der Ankunft habe sie erste Symptome einer allergischen Reaktion bemerkt, die sich dann deutlich verschlimmert hätten. Sie sei durch anwesende Rettungssanitäter sowie einen herbeigerufenen Notarzt versorgt worden, der ihr auch Spritzen injiziert habe. Zwischenzeitlich habe ihr Herzschlag ausgesetzt, durch die Injektionen seien große Hämatome entstanden. Nach der Erstbehandlung vor Ort sei bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus ein anaphylaktischer Schock diagnostiziert worden. Ursächlich für die von ihr erlittene allergische Reaktion sei das im Betrieb der Beklagten erhaltene, von ihr verzehrte Eis gewesen. Andere Speisen als das Eis und die Pommes Frites habe sie in den Stunden vor dem Vorfall nicht zu sich genommen. Im Hinblick auf die Folgen und die Schwere des Vorfalls meint die Klägerin, ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro sei angemessen.
Das LG Itzehoe hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es an einer der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Pflichtverletzung sei im Ausgangspunkt die Klägerin. Die Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin zu einer Pflichtverletzung mit Nichtwissen bestritten. Denn in der Zusammenschau ihres Vortrags habe die Beklagte nach Ansicht des Gerichts ausführlich dargelegt, warum die entsprechende Behauptung der Klägerin aus ihrer Sicht nicht glaubhaft sei und jene damit wirksam bestritten.
Den infolgedessen der Klägerin obliegenden Beweis habe diese nicht führen können. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Betrieb der Beklagten ein falsches Eis erhalten habe. Das Gericht dürfe keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen sei. Vielmehr dürfe und müsse sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen. Eine solche Gewissheit könne das Gericht sich hier aber selbst dann nicht bilden, wenn es den mündlichen Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung und die den mündlichen Vortrag im Wesentlichen bestätigenden Angaben des Zeugen zugrunde lege.