Das Oberlandesgericht Köln hat am 08.04.2020 zum Aktenzeichen 7 U 298/19 entschieden, dass ein Fußgänger, der über eine Unebenheit auf dem Gehweg stolpert, weil er eine Getränkekiste trug und sie daher übersehen hat, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 27/2020 vom 20.05.2020 ergibt sich:
Der Kläger nahm die Stadt Köln aufgrund eines Sturzereignisses auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Er trug vor, auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt wegen einer Unebenheit gestürzt zu sein. Dabei habe er eine Mittelhandfraktur erlitten, deren Folgen ihm noch heute zu schaffen machten. Die Unebenheit auf dem Gehweg habe er nicht sehen können, weil er eine Getränkekiste getragen habe. Der Boden sei an der Sturzstelle etwas abschüssig und weise auf einer Länge von 30 cm einen Höhenunterschied von mehr als 4 cm auf. Der Stadt Köln sei der schlechte Zustand des Gehweges durch Beschwerden von Anwohnern bekannt. Das Landgericht hatte die Klage zurückgewiesen, das OLG Köln hatte mit Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das OLG Köln hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts lassen die von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder und vorgetragenen Umstände keine für ihn bei Benutzung des Gehwegs nicht erkennbare und nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle erkennen. Vielmehr habe dort eine großflächige leichte Mulde mit zahlreichen höherstehenden Pflastersteinen bestanden. Etwa zehn nebeneinanderliegende Pflastersteine hätten eine Kante gebildet, über die der Kläger nach seinem Vortrag gestolpert sei. Diese Kante sei jedoch für Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkennbar als auch beherrschbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Kante zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Der vor dem Bauch getragene Getränkekasten genüge insoweit auch in Anbetracht der Länge des bis zum Sturz zurückgelegten Weges nicht als Rechtfertigung dafür, dass der Kläger die Unebenheit nicht habe erkennen können. Zu irgendeinem Zeitpunkt auf der zurückgelegten Strecke hätte er als aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger den von ihm zu überwindenden Weg überblicken können und müssen.