Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 09.11.2017 zum Aktenzeichen VII ZR 62/17 entschieden, dass ein Fußball-Fan, der während eines Fußballspiels auf der Tribüne einen Feuerwerksböller zündet, dem Verband zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Fußballverein deshalb eine Strafe erhält.
Im konkreten Fall wurde der 1. FC Köln durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e. V. (DFB) zu einer Verbandsstrafe in Höhe von 50.000 € verurteilt, unter anderem, weil ein „treuer“ Fußballfan aufgrund falsch verstandener Vereinsliebe während eines Spieles einen Feuerwerksböller zündete.
Die Strafe des DFB-Sportgerichts setzte sich dabei jedoch aus mehreren Vorfällen zusammen.
Da einer der zündelnden Fußballfans ermittelt werden konnte, verlangte der 1. FC Köln von dem betreffenden Fußballfan Schadensersatz in Höhe der kompletten Verbandsstrafe des DFB-Sportgerichts in Höhe von 50.000 €.
Da der Fußballfan nicht zahlte, klagte der 1. FC Köln – und gewann zu einem beachtlichen Teil!
Einen großen Teil muss der ermittelte Fan nämlich nun an „seinen“ Verein zahlen – nämlich rund 20.000 €.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs danach bemisst, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Fußballfans in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe.
Das Gericht nahm hier einen Anteil von 20.000 € an.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. ist im Schwerpunkt im Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Schadensersatzrecht tätig. Für Rückfragen steht Ihnen der Rechtsanwalt sehr gern per E-Mail, auf der Webseite oder per Telefon zur Verfügung!