Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 02.11.2022 zum Aktenzeichen 5 L 3005/22 einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Funkmasts in Bleialf abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 30/2022 vom 08.11.2022 ergibt sich:
Die Eigentümerin eines am Ortsrand belegenen Grundstücks hat gegen die der Beigeladenen seitens des Eifelkreises Bitburg-Prüm erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines knapp 50m hohen Funkmasts Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie u.a. die mangelnde Standsicherheit des Mastes geltend. Im Übrigen verstoße das Vorhaben gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Außerdem füge sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein und entfalte schädliche Umwelteinwirkungen durch eine (athermische) Strahlenbelastung.
Die Richter der 5. Kammer haben das Eilrechtsschutzbegehren mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das genehmigte Vorhaben gegen drittschützende Vorschriften verstoße. Nur hierauf komme es im Rahmen der zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung an, nicht hingegen auf die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Die Standsicherheit des Mastes sei durch die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Prüfstatik aufgrund einer stichprobenartigen Untersuchung des Baugrundes bestätigt worden. Dem habe die Antragstellerin keine sachverständige oder nachvollziehbare Einschätzung entgegengesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen würden ebenfalls eingehalten. Auf das für Innenbereichsgrundstücke geltende Einfügensgebot könne die Antragstellerin sich nicht berufen, weil das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden solle. Die Baugenehmigung verstoße auch ansonsten nicht gegen nachbarschützende Rechte, insbesondere entfalte der Mast keine erdrückende Wirkung.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden schädlichen Umwelteinwirkungen seien von der Antragsgegnerin als Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen, da der Betrieb von Funkanlagen einer gesonderten bundesrechtlichen Genehmigungspflicht unterworfen sei. Allein die für die Erteilung der diesbezüglichen Standortbescheinigung zuständige Bundesnetzagentur habe zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachte von dem Betrieb der Anlage ausgehende Gefahrensituation bestehe.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu