Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 09.09.2019 zum Aktenzeichen 7 K 18.1240 entscheiden, dass ein Fahrradfahrer zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht geeignet ist, wenn er nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt.
Die im Jahr 1981 geborene Klägerin ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, sondern war bislang nur berechtigt, ein Fahrrad oder Mofa mit Mofa-Prüfbescheinigung zu führen.
Wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr als Radfahrerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille am 11. Juni 2013 wurde die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts pp. am 25. Juli 2013 (rechtskräftig am 14. August 2013) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 25. Juli 2016 ging bei der damals noch zuständigen Stadt pp. eine Mitteilung der Polizeiinspektion pp. ein, wonach die Klägerin am 8. Juni 2016 gegen 2.00 Uhr zusammen mit ihrem Ehemann beim Radfahren aufgrund alkoholisierten Eindrucks von einer Streifenbesatzung aufgehalten worden war. Bei der anschließenden Kontrolle sei starker Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen. Ein freiwilliger Atemalkoholvortest vor Ort habe 0,90 mg/l Atemalkoholkonzentration ergeben. Anschließend sei auf der Dienststelle eine freiwillige Blutentnahme durchgeführt worden. Die Blutuntersuchung habe für die Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille ergeben, wobei sie zudem angegeben habe, am Vorabend auch mehrmals an einem „Joint“ gezogen zu haben. Ausfallerscheinungen seien nicht festgestellt worden, sodass man von einer Gewöhnung an einen regelmäßigen Alkoholgenuss ausgehen könne. Mit Urteil des Amtsgerichts pp. vom 7. März 2017 (rechtskräftig am 26. Mai 2017) wurde sie deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Stadt forderte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 20. Juli 2017, mit Postzustellungsurkunde am 25. Juli 2017 zugestellt, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bis spätestens 25. September 2017 auf. Das Gutachten sollte insbesondere klären, ob auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss geführt würden und ob Alkoholkonsum und Führen von Fahrzeugen zuverlässig getrennt werden könnten. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus einer fehlenden oder nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen würde mit der Folge, dass das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen wäre.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 20. Dezember 2017, hörte das – aufgrund Umzugs der Klägerin mittlerweile zuständige – Landratsamt pp. die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an und setzte hierfür eine Frist zur Äußerung bis 2. Januar 2018.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2018, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 5. Januar 2018 zugestellt, wurde ihr untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa und Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 1 FeV) zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Sie wurde verpflichtet, ihre Mofa-Prüfbescheinigung innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt pp. abzugeben (Nr. 2 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids).
Die Klägerin habe sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, zu denen auch Mofas und Fahrräder gehören, erwiesen, sodass auf ihre Nichteignung aufgrund fehlender Vorlage des Gutachtens geschlossen werden könne. Diese sei nach dem Bundesverwaltungsgericht auch bei einer Fahrradfahrt mit 1,6 Promille oder mehr anzuordnen, auch wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Die erheblich alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit dar. Die Klägerin sei auf die Rechtsfolge der nicht fristgerechten Vorlage sowohl bei der Gutachtensanordnung als auch im Nachgang hingewiesen worden. Eignungszweifel hätten daher nicht ausgeräumt werden können. Nach Abwägung des Ermessens seien zeitliche oder örtliche Begrenzungen der Untersagung nicht effektiv. Infolge der Untersagung des Rechts fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, sei auch die Mofa-Prüfbescheinigung unverzüglich abzuliefern nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FeV.
Die Verwaltungsrichter haben festgestellt, dass die Stadt zu Recht auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen habe, weil diese das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).