Das Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelt derzeit über eine Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, die in der Küche des DRK-Seniorenzentrum Grafental beschäftigt war.
Nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit erhielt diese von ihrem Arbeitgeber die fristlose Kündigung.
Der kündigende Arbeitgeber wirft seiner Arbeitnehmerin vor ein selbstgeschiertes Käsebrötchen gegessen zu haben und dafür nicht bezahlt zu haben.
Mit der fristlosen Kündigung war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und reichte vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ein.
Die Arbeitnehmerin wendet ein, dass sie das Brötchen – wie immer durch Essensmarken oder Bargeld – bezahlt habe.
Die Arbeitnehmerin vermutete, dass der Arbeitgeber sie aus – ihr unbekannten – Gründen loswerden wolle und nach Fehlern gesucht habe und dabei ein Käsebrötchen gefunden habe.
Die Kollegen der Arbeitnehmerin konnten sich jedoch nicht daran erinnern, dass die Arbeitnehmerin das Brötchen bezahlt hat.
Der Richter des Arbeitsgerichts hat im Gütetermin eine gütliche Einigung durch einen Vergleich vorgeschlagen, nachdem die Kündigung zum 31.03.2021 wirksam wird und die Arbeitnehmerin bis dahin ihr volles Gehalt erhält und obendrauf eine Abfindung von 30.000,00 € und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Eine fristlose Kündigung ist in der Regel nur wirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat; fehlt es an einer Abmahnung ist die Kündigung rechtswidrig; nur in schwerwiegenden Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt ist sofort von seinem Arbeitnehmer zu trennen und die fristlose Kündigung auszusprechen.
Auch der Betriebsrat des Seniorenzentrums hält die Kündigung für rechtswidrig.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben nun zwei Wochen Zeit darüber nachzudenken, ob der Vergleich angenommen wird.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Arbeitsgericht einen Kammertermin bestimmen und dabei vermutlich die Kollegen als Zeugen vernehmen.