Das Arbeitsgericht Oberhausen hat mit Urteil vom 12.11.2021 zu den Aktenzeichen 3 Ca 781/20 und 3 Ca 400/21 entscheiden, dass die Klage eines fristlos gekündigten stellvertretenden Store-Leiters des FC Bayern Fan-Shop im CentrO teilweise abgewiesen wird.
Die fristlose Kündigung ist wirksam.
Das Arbeitsverhältnis ist beendet.
Die Kammer vertritt die Ansicht, dass dem Vorwurf der Kläger habe einen Gutschein im Wert von 23,00 € unberechtigt verwendet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, sodass die Kündigungsschutzklage abzuweisen war.
Dem Klageantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses wurde stattgegeben.
Der widerklagend erhobene und abgetrennte Zahlungsanspruch war noch nicht entscheidungsreif.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.