Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 27. März 2025 zum Aktenzeichen 58 Ca 6242/23 und 58 Ca 13379/23 die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung eines weiblichen Gemeindemitglieds für wirksam angesehen.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 14/25 vom 16.04.2025 ergibt sich:
Der gekündigte Arbeitnehmer stand seit Anfang 2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin als Rabbiner. Nachdem die Arbeitgeberin am 21. Mai 2023 von Beschwerden über den klagenden Arbeitnehmer wegen des Vorwurfs sexueller Gewalt und von Manipulationen in seiner Position als Gemeinderabbiner Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2023 fristlos. Der Rabbiner hat fristgerecht Klage gegen die Kündigung erhoben. Er hat die Vorwürfe bestritten und behauptet, soweit es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sei dies einvernehmlich und ohne Druck erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat eine der von der Gemeinde benannten Zeuginnen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Rabbiner die Zeugin sexuell belästigt und dabei das ihm von ihr in seiner Position entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat. Er sei ihr in einer von ihm so bezeichneten heiltherapeutischen Sitzung in seiner Eigenschaft als Rabbiner gegenübergetreten und habe vorgegeben, sie durch ein Ritual „reinigen“ zu können. Sodann habe er ohne ihr Einverständnis einen Zungenkuss herbeigeführt, bei dem sie seine Erregtheit habe spüren können. Dieses Verhalten stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige.
Eine Widerklage der Gemeinde gegen den Rabbiner auf Zahlung hat das Arbeitsgericht abgewiesen.
Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.