Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.06.2021 zum Aktenzeichen 12 Ca 450/21 entschieden, dass Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend anordnen können.
Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen zu erwarten sind.
Das Attest muss eine konkrete Diagnose des Krankheitsbildes enthalten.
Die Parteien streiten über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes.
Der Kläger ist seit 2015 als Servicetechniker im Außendienst bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit beim Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Diese wurde von den Kunden bei Beauftragung ausdrücklich angefordert.
Am 01.12.2020 erhielt der Kläger für den Folgetag einen Serviceauftrag bei einem Kunden, der ausdrücklich auf die Maskentragepflicht hingewiesen hatte.
Der Kläger wandte sich unmittelbar an einen Mitarbeiter des Kunden und teilte diesem mit, dass er keine Maske tragen und den Auftrag nicht durchführen werde.
Mit Mail vom 01.12.2020 legte der Kläger ein auf den 26.06.2020 datiertes Attest vor, in dem es heißt:
„Hiermit bestätige ich, dass es für Patient/Patientin … aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.“
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne und bot dem Kläger am 03.12.2021 einen Termin zur betriebsärztlichen Untersuchung an, den der Kläger ablehnte.
Am 11.12.2020 mahnte die Beklagte den Kläger wegen der Ablehnung des Auftrages für den 02.12.2021 bei dem Kunden ab.
Am 04.01.2021 wies die Beklagte dem Kläger einen Einsatz für den Folgetag zu.
Der Kläger teilte am 05.01.2021 mit, dass er den Einsatz nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse.
Am gleichen Tag hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung an.
Am 11.01.2021 kündigte die Beklage außerordentlich und hilfsweise ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Kündigung vom 11.01.2021 war nach Auffassung des ArbG Köln bereits als außerordentliche Kündigung wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet.
Der Kläger hat mit seiner beharrlichen Verweigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit bei den Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
Die durch das Nichttragen verbundenen Risiken während der Pandemiehochphase im Januar 2021 für den Kläger selbst sowie für die Kunden werden als offenkundig unterstellt.
Eine Rechtfertigung ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Attest.
Zum einen war das Attest vom 26.06.2021 zum Zeitpunkt seiner Vorlage am 02.12.2021 bereits fast ein halbes Jahr alt und damit nicht mehr aktuell.
Zudem enthält das formularmäßige Attest nur einen Satz und keinerlei Begründung, aufgrund welcher gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Kläger nicht möglich bzw. zumutbar sein soll.
Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes.
Ein derartiges Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend. Weiterhin verweist das Attest nur auf Einschränkungen des Tragens „nichtmedizinischer“ Masken, so dass hiernach sogar das Tragen medizinischer Maskenmöglich gewesen wäre.
Schließlich bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung am 03.12.2020 trotz behaupteter gesundheitlicher Einschränkungen nicht nachgekommen ist.
Mit Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390 / 20 – hat das ArbG Cottbus über einen vergleichbaren Fall entschieden und klargestellt, dass in einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen kann.
Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind.
Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung i.d.R. gerechtfertigt.