Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschlüssen vom 21.01.2021 zu den Aktenzeichen 3 MR 1/21 und 3 MR 2/21 die Anträge eines Friseursalons gegen das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt und einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 21.01.2021 ergibt sich:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 08.01.2021 einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden. In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht das Oberverwaltungsgericht die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst – auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung – als verfassungskonform an.
Das OVG Schleswig kam – nach ausführlicher Abwägung – zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte es die aktuellen landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.